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Nachweis von haushaltsnahen Dienstleistungen




Schrieb HSP STEUER Henniges, Schulz & Partner Steuerberatungsgesellschaft am 05.12.2007

Der Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen, z.B. Reparaturarbeiten, Gartenpflege oder Betreuungskosten, sowie Umzugskosten kann nur erfolgen, sofern eine Rechnung vorliegt und der angegebene Betrag per Kontoauszug nachgewiesen wird. Barzahlungen werden hierbei nicht berücksichtigt.




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