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Umsatzsteuer auf Mietzahlungen




Schrieb HSP STEUER Henniges, Schulz & Partner Steuerberatungsgesellschaft am 05.12.2007

Der Steuerpflichtige kann im Rahmen der Vermietung und Verpachtung, welche an Unternehmer erfolgt, die die Vermietungsleistung für ihr Unternehmen in Anspruch nehmen und Umsätze erwirtschaften, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, auf die Steuerfreiheit verzichten (Optierung). Dies hat zur Folge, dass die Vorsteuer auf die entfallenden Räumlichkeiten für die optiert wurde, welche z.B. für Sanierungen am Vermietungsgegenstand angefallen ist, entsprechend abgezogen werden kann. Dies würde sich besonders in Zusammenhang mit größeren Erhaltungsaufwendungen rentieren. Auf der anderen Seite unterliegen die Mieteinnahmen dann der Umsatzsteuer.




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