Handwerkerrechnungen für die Privatwohnung-Steuerermäßigung
Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 06.12.2007
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen- auch für Mieter und Wohnungseigentümer abzugsfähig Seit dem Kalenderjahr 2006 sind Handwerkerleistungen für die private Wohnung als Steuerermäßigung berücksichtigungsfähig. Hierfür gibt es einige Voraussetzungen. So dürfen die Aufwendungen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein, ausserdem muss die Rechnung des Handwerkers per Bank bezahlt werden und der Zahlungsbeleg mit der Rechnung dem Finanzamt vorgelegt werden. Berücksichtigungsfähig sind die ausgewiesenen Lohnkosten sowie Fahrtkosten des Handwerkers. Von diesen Kosten erhält der Steuerpflichtige 20% Steuerermäßigung, maximal EUR 600,00 pro Kalenderjahr. In der Praxis problematisch ist es, wenn die Privatwohnung von einem Verwalter betreut wird und dieser dem Eigentümer die Abrechnung oft erst im Herbst oder Winter des nächsten Jahres die Abrechnung des abgelaufenen Jahres vorlegt. Zu diesem Zeitpunkt haben die Mieter oder die Eigentümer ihre Steuererklärungen zumeist schon abgegeben. Dieses Problem wurde nun in einem neuen Anwendungsschreiben des BMF vom 26.10.2007 gelöst. So können Mieter und Eigentümer die begünstigungsfähigen Aufwendungen im Jahr der Abrechnung geltend machen, auch wenn die Mehrzahl des Geldflusses durch Hausgeld oder Nebenkosten schon monatlich voraus gezahlt wurde. Im Einzelfall würde dies bedeuten, dass man begünstigte Kosten, die in der Verwalterabrechnung 2006 auftauchen, im Jahr 2007 noch steuerlich geltend machen kann. Hier ist also noch kein Geld verloren. Der Verwalter hat natürlich die begünstigten Aufwendungen in der Abrechnung zu bescheinigen.
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