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Ausserhäusliches Arbeitszimmer macht vollen Werbungskostenabzug möglich




Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 13.12.2007

Seit 1.1.2007 gilt für das häusliche Arbeitszimmer das „Alles-oder-nichts-Prinzip“. Die Kosten für ein Arbeitszimmer sind nur dann in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung darstellt. Die Möglichkeit, wenigstens 1.250 Euro abziehen zu dürfen ist damit passé. Eine Möglichkeit, trotz Arbeitsplatzes in der Behörde, Schule etc. den vollen Werbungskostenabzug für ein Arbeitszimmer zu sichern besteht durch die Anmietung eines „außerhäuslichen“ Arbeitszimmers (BFH, Urteil v. 18.8.2005, Az. VI R 39/04). Das beim Nachbarn angemietete Dachgeschoß oder Kellerabteil darf jedoch nicht direkt an Ihre Wohnung angrenzen. Mieten Sie das außerhäusliche Arbeitszimmer im Dezember an und bezahlen die Jahresmiete 2008 gleich mit, mindern die gesamten Mietzahlungen bereits gar bereits noch Ihr zu versteuerndes Einkommen des Jahres 2007.




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