Anerkennung nachhaltig erwirtschafteter Verluste in der Gründungsphase von der Vorlage eines schlüssigen Betriebskonzepts abhängig.
Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 18.12.2007
Verluste während einer langjährig andauernden Gründungsphase lassen für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass es dem Unternehmer an einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Allerdings muss anhand von weiteren Beweisanzeichen glaubhaft gemacht werden können, dass die verlustbringende Tätigkeit nicht nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wird. In derartigen Fällen ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.5.2007, X R 33/04, für die Anerkennung von langjährigen Anlaufverlusten eines neu gegründeten Betriebs ein schlüssiges Betriebskonzept vorzulegen. Darin muss zum Ausdruck kommen, dass die gewerbliche Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht begonnen wurde. Kriterien dafür sind bei objektiver Betrachtung die Art und Gestaltung der Betriebsführung sowie eine nachvollziehbare Marktanalyse, die den entwickelten Ertragsaussichten zu Grunde liegen sollte. Es muss insgesamt das Ziel erkennbar sein, einen Totalgewinn zu erwirtschaften (so bereits (BFH, Beschl. vom 25.6.1984, GrS 4/82). Ist die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalergebnisses negativ und fehlt das Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, kann unterstellt werden, dass die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich der privaten Lebensführung liegenden Gründen und Neigungen ausgeübt wird. Solche Anzeichen sind auch das Unterlassen oder Einleiten geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen. Für die Betrachtung der Anlaufphase ist ein zeitlicher Rahmen von fünf Jahren als normal anzusehen. Die Dauer hängt vor allem vom Gegenstand und von der Art des jeweiligen Betriebs ab. Nur in wenigen Ausnahmefällen dürfte eine Zeit von weniger als fünf Jahren in Betracht kommen. Ist die Anlaufphase noch nicht abgeschlossen, kann einer unternehmerischen Tätigkeit nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden. Dann liegt ein Fall der sog. Liebhaberei vor.
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