Erteilung einer Steuernummer ist nicht von der Unternehmereigenschaft abhängig
Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 24.12.2007
Steuerpflichtige haben einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer durch das Finanzamt. Die Erteilung hängt dabei nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige Unternehmer ist (FG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.2007 - 5 K 364/06). Im entschiedenen Fall hatte ein Handwerker die Erteilung einer Steuernummer beantragt, um diese auf seinen Handwerkerrechnungen ausweisen zu können. Das Finanzamt lehnte die Vergabe einer Steuernummer ab, da es keine Hinweise auf eine unternehmerische Betätigung gab. Nach Ansicht des Finanzamtes konnte deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die beantragte Steuernummer lediglich dazu dienen sollte, nach außen den Anschein einer selbstständigen Tätigkeit zu erwecken. Der daraufhin eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Die erhobene Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte nun Erfolg. Das FG ist der Auffassung, dass das FA es zu Unrecht abgelehnt hat, dem Kläger eine Steuernummer zu erteilen. Auf eine unternehmerische Betätigung des Klägers komme es für die Erteilung nicht an. Es reiche aus, dass der Steuerpflichtige unternehmerisch tätig werden wollte. Für diesen Fall schreibt das Umsatzsteuergesetz vor, dass jeder Rechnung die Steuernummer beizufügen ist. Ohne die Steuernummer sei er dagegen nicht in der Lage ordnungsgemäße Rechnungen zu schreiben. Allerdings sei eine Steuernummer auch zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige unselbständig tätig werden wolle. Die Erteilung diene der Sicherheit des Finanzamtes zum Auffinden von Steuerfällen. Durch interne Verwaltungsvorschriften der Finanzverwaltung sei das Finanzamt gehalten eine Steuernummer zu vergeben, wenn der Finanzbehörde Anhaltspunkte für ein steuerliches Tätigwerden einer natürlichen oder juristischen Person bekannt werden. Durch die beständige Anwendung dieser internen Vorschriften erwachse dem Steuerpflichtigen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer. Die Erteilung einer Steuernummer ist somit unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Antragstellers. Diese Eigenschaft ist nach Auffassung des FG erst zu prüfen, wenn der Steuerpflichtige eine Umsatzsteuererklärung abgibt. Das FA hat inzwischen gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (Az. V R 75/07) eingelegt. Das Urteil ist auf der Homepage des Finanzgerichts Niedersachsen veröffentlicht.
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