Umsatzbesteuerung von Kleinunternehmern
Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 07.01.2008
Die Umsatzsteuerregelung für Kleinunternehmen gilt auch dann, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17 500 € sinken wird. So eine neuere Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Hintergrund: Bei Unternehmern, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, wird für die ausgeführten Umsätze keine Umsatzsteuer erhoben; dementsprechend steht ihnen auch kein Vorsteuerabzug für die Vorumsätze zu. Voraussetzung für diese Kleinunternehmerbesteuerung ist, dass der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Im Streitfall hatte ein Unternehmer (A) in den Jahren 2002 und 2003 (Streitjahr) jeweils nur einen Umsatz ausgeführt. Die Hauptauftraggeberin des A hatte im Jahre 2003 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, so dass weitere Aufträge durch sie nicht mehr zu erwarten waren. Die Bruttoumsätze des A beliefen sich in den Jahren 2001 auf 0 €, 2002 auf 42.340 € und 2003 auf 8.700 €. Für das Kalenderjahr 2002 erhob das Finanzamt keine Umsatzsteuer, weil A die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 nicht überschritten hatte. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2003 ging A davon aus, dass er weiterhin Kleinunternehmer sei, weil er die Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 von 17 500 € im Kalenderjahr 2003 nicht überschritten habe. Nach Ansicht des Finanzamts kommt dagegen für das Kalenderjahr 2003 die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung, da der Umsatz im Kalenderjahr 2002 mehr als 17 500 € betragen habe. Demgemäß setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2003 auf 1 200 € fest. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen, die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision erhob A Beschwerde. Nach seiner Ansicht ist von der Erhebung der Umsatzsteuer für das laufende Kalenderjahr auch dann abzusehen, wenn zwar die Umsätze des Vorjahres die Grenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 von 17 500 € überschreiten, nicht jedoch diejenigen des laufenden Kalenderjahres. Er sieht darin für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Entscheidung des BFH: Der BFH hat die Beschwerde zurückgewiesen, da sich diese Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 wird die für die Umsätze i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Diese Voraussetzungen waren im Kalenderjahr 2003 nicht erfüllt, da der maßgebende Vorjahresumsatz (zuzüglich Steuer) 17 500 € überstiegen hat. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 gilt nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch dann, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17 500 € absinken wird. Durch das Abstellen auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres wird erreicht, dass der Unternehmer bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahres darüber Kenntnis hat, ob von ihm aufgrund der Umsatzfreigrenze von 17 500 € Umsatzsteuer erhoben wird oder nicht und ob er Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf und Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten hat. (BFH, Beschluss v. 18.10.2007, V B 164/06)
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