Umsatzsteuer: Ärztliche Gutachtertätigkeit - auch bei Steuerpflicht ist die Kleinunternehmerregelung anwendbar.
Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 07.01.2008
Nach gefestigter Rechtsprechung (Beschluss des BFH vom 31.07.2007, V B 98/06) ist die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG eng auszulegen. Es sind nur ärztliche Tätigkeiten steuerbefreit, die zum Zweck der Diagnose, der Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Nicht befreit sind Leistungen, die sich nicht als „heilberufliche Tätigkeiten“ qualifizieren lassen, selbst wenn sie eine bestimmte heil- oder heilberufliche Ausbildung voraussetzen. Maßgebend ist das Ziel einer ärztlichen oder arztähnlichen Leistung. Ist das Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit, sondern die Erstattung eines Gutachtens, das Voraussetzung einer Entscheidung ist, die Rechtswirkung erzeugt, findet die Steuerbefreiung keine Anwendung. Daher ist bei jedem Gutachten, das vom einem Arzt erstellt wird, die Zwecksetzung zu hinterfragen. Nur wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, greift die Steuerbefreiung. Für die Erstellung von Alkohol-Gutachten, Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen, Gutachten über die Berufstauglichkeit oder in Versicherungsangelegenheiten wird die therapeutische Zielsetzung verneint. Beratungshinweis: Auch wenn die Gutachtertätigkeit eines Arztes grundsätzlich steuerpflichtig sein kann, ist bei Bejahung der Steuerpflicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zu beachten, da die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG aus der „üblichen“ ärztlichen Tätigkeit bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 3 UStG nicht mit einfließen.
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