Regelmäßig kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Transport-Subunternehmers ohne eigenes Fahrzeug
Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 11.01.2008
Ist ein Kurierdienstfahrer ohne eigenes Fahrzeug ausschließlich für ein Transportunternehmen tätig, kann dieses die Vorsteuer aus den Rechnungen des Kurierfahrers regelmäßig nicht abziehen. Dem Fahrer fehlt es an der für den Vorsteuerabzug erforderlichen Selbstständigkeit (FG Köln, Urteil vom 18.10.2007 - 10 K 6376/03). Vor dem Finanzgericht Köln (FG) hat eine GmbH geklagt, die ein Kleintransportunternehmen betreibt, zu dem auch die Zustellung von Paket- und Stückgut gehört. Für diese Dienste bedient es sich auch zahlreicher Subunternehmer. Zu diesen gehörte in den Streitjahren 1999 und 2000 auch Herr S. Dieser führte die Transporte überwiegend mit Fahrzeugen der Klägerin oder mit Mietwagen, deren Mietkosten die Klägerin übernahm, durch. Herr S fuhr an ca. 25 Tagen im Monat ausschließlich für die Klägerin. Die morgens angenommenen Aufträge waren jeweils am selben Tag auszuführen. S rechnete seine Leistungen nach Tagessätzen ab. In den Rechnungen wies er jeweils Umsatzsteuer aus. Anspruch auf bezahlten Urlaub und auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hatte er nicht. Die an S gezahlten Umsatzsteuerbeträge machte die Klägerin als Vorsteuern geltend. Das FA lehnte den Abzug jedoch ab. Auch der Einspruch wurde zurückgewiesen, da S nicht selbstständig tätig geworden sei. Das FG hat die angestrengte Klage nun als unbegründet zurückgewiesen. S sei nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig gewesen. Er sei vielmehr nichtselbstständig tätig gewesen. Die Frage, wer selbständig tätig ist, sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Dabei erlangten insbesondere die folgenden Merkmale Bedeutung: - persönliche Abhängigkeit, - Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, - feste Arbeitszeiten, - Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, - feste Bezüge und Urlaubsanspruch, - Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, - Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, - kein Unternehmerrisiko und keine Unternehmerinitiative, - kein Kapitaleinsatz und keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, - Eingliederung in den Betrieb, - Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges. Unter Abwägung der vorgenannten Merkmale sei Herr S nichtselbständig tätig gewesen. Zwar hat S keine arbeitnehmertypischen Vergünstigungen erhalten, insbesondere keine Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen und Fortzahlung der Bezüge im Urlaubsfall. Ausschlaggebend ist jedoch für das FG, daß S ausschließlich für die Klägerin tätig gewesen ist und sich nicht um weitere Auftraggeber bemüht hat. Er nutzte kein eigenes Transportfahrzeug und war auch in der Arbeitszeitgestaltung nicht frei. Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Sachverhalts hat das FG die Revision zugelassen. Quelle: Pressemitteilung des FG Köln vom 04.01.2008 Das Urteil ist auf der Homepage des Finanzgerichts Köln veröffentlicht.
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