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Vertrauensschutz im Steuerrecht - Umsatzsteuerfreiheit vs. Steuerpflicht bei Schönheitsoperationen




Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 14.01.2008

Der BFH fasst die Grundssätze zum Schutz des Vertrauens in die bisherige Rechtsprechung und in die allgemein geübte Verwaltungspraxis zusammen. Hintergrund: Die Entscheidung befasst sich mit der Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG. Nach dieser Vorschrift sind die Umsätze aus „der Tätigkeit als Arzt ...“ steuerfrei. Ein Facharzt für Chirurgie und plastische Chirurgie (A) war der Auffassung, dass auch die von ihm im Streitjahr 1997 ausgeführten ästhetisch plastischen Schönheitsoperationen unter diese Befreiungsvorschrift fallen. Die Finanzverwaltung hielt dies für unzutreffend. Das Finanzamt lehnte es insbesondere ab, die auf die Schönheitsoperationen entfallende Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO abweichend festzusetzen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab; die Revision ließ es nicht zu. A legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde ein, die er auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache stützte. Entscheidung des BFH: Der BFH hält die Sache nicht für grundsätzlich bedeutsam, da die von A aufgeworfenen Rechtsfragen als bereits geklärt anzusehen seien. Für geklärt hält es der BFH insbesondere, dass ein Steuer­pflichtiger Anspruch auf Vertrauensschutz hat, wenn sich die Rechtsprechung des BFH verschärft oder von einer allgemein geübten Verwaltungspraxis abweicht und der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage Dispositionen getroffen hat. Für den Vertrauensschutz des A könnten nur tatsächliche und rechtliche Umstände des Streitjahres 1997 maßgeblich sein. Bis dahin habe es aber weder Entscheidungen des BFH noch Stellungnahmen oberer Finanzbehörden zur Steuerpflicht bei Schönheitsoperationen gegeben. Von einer gesicherten Rechtsauffassung als Grundlage eines Vertrauensschutzes für die Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen könne hiernach nicht ausgegangen werden. Das schlichte Verwaltungsunterlassen reiche hierfür nicht aus. (BFH, Beschluss v. 26.9.2007, V B 8/06; veröffentlicht am 9.1.2006)




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