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Diebstahl eines Firmenfahrzeugs bei Privatfahrt




Schrieb Steuerberatung Schwarz am 15.01.2008

Der Diebstahl eines Firmenfahrzeugs, der beim Besuch einer privaten Veranstaltung vom Parkplatz entwendet wird, führt nicht zu Betriebsausgaben. Der BFH bezog sich in seine Entscheidung auf seine Rechtsprechung zu Unfällen mit betrieblichen Fahrzeugen, wonach bei einer Privatfahrt die Kosten des Unfalls privat veranlasst sind und daher den Gewinn nicht mindern dürfen. Eine Privatfahrt liegt auch vor, soweit bei einer betrieblichen Fahrt aus privaten Gründen ein Umweg genommen wird. Wird der PKW gestohlen, gelten dieselben Grundsätze wie bei einem Unfall. Wurde das Fahrzeug bei einem privaten Termin entwendet, darf der Diebstahl des Fahrzeugs den Gewinn nicht mindern. Urteil des BFH vom 18.04.2007




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