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Kürzung der Denkmalschutzaufwendungen um Zuschüsse




Schrieb Steuerberatung Schwarz am 18.01.2008

Aufwendungen für Denkmalschutzmaßnahmen an einem eigenen Gebäude können im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden 9 Jharen wie Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Abzug dieser Aufwendungen vorliegen, vgl. § 10 f EStG i.v.m. § 7 h Einkommensteuergesetz. Werden im öffentlichen Interesse von privater oder öffentlicher Seite Zuschüsse gezahlt, sind diese von den Aufwendungen abzuziehen. Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Anschaffungs- / Herstellungskosten durch Zuschüsse nicht gedeckt sind, § 7h (1) EStG. Der BFH im Urteil vom 20.06.2007 (X R 13/06) darauf hin, dass die erhöhten Absetzungen bei Denkmalschutzaufwendungen für vermietete Gebäude ebenfalls um gewährte Zuschüsse zu kürzen sind.




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