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Gebühren für Tanzleiterkurs als Werbungskosten bei Grundschullehrerin. Lehrgangskosten abzugsfähig bei konkretem beruflichem Zusammenhang.




Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 22.01.2008

Der konkrete Zusammenhang zwischen Werbungskosten und Berufstätigkeit ist für den Werbungskostenabzug unbedingt erforderlich. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.10.2007 - VI R 62/04, ist der Zusammenhang zwischen einem Tanzleiterkurs "Internationale Folklore" und dem Unterricht einer Grundschullehrerin konkret genug und damit ein Werbungskostenabzug möglich, wenn der Musikunterricht aus Singen, Tanzen und Musik besteht und die Kursinhalte für den Bildungsauftrag der Lehrerin verwendbar sind. Tipp: Sie sollten Kurskosten steuerlich dann geltend machen, sofern ein konkreter Bezug zu der beruflichen Tätigkeit herstellbar ist und die Kosten für das Fortkommen im Beruf förderlich sind. Eine berufliche Veranlassung ist nach der Rechtsprechung des BFH dann gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. März 2007 VI R 14/04, BFH/NV 2007, 1561, und in BFH/NV 2007, 1132, jeweils m.w.N.). Aufwendungen für einen Lehrgang sind demnach als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1132).




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