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Das ärztliche Einlegen einer Spirale zur Empfängnisverhütung führt zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen




Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 22.01.2008

Da das Einsetzen einer Spirale zur Empfängnisverhütung keine heilberufliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, sind die daraus erzielten ärztlichen Umsätze umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt nicht, soweit eine Schwangerschaft aus medizinischen Gründen verhindert werden muss (FG Niedersachsen, Urteil vom 18.10.2007 - 5 K 282/06). Anlass für die Entscheidung gab die Klage eines Gynäkologen gegen einen Umsatzsteuerbescheid seines Finanzamtes, in dem es die Umsätze aus sogenannten Spiralbehandlungen zur Umsatzsteuer heranzog. Der Kläger hatte im Streitjahr bei Patientinnen Spiralen eingesetzt und dies jeweils pauschal per Barquittung abgerechnet. Das Finanzamt war der Auffassung, diese Leistung des Arztes diente nicht der Behandlung einer Krankheit und sei damit umsatzsteuerpflichtig. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass es sich um Leistungen zur vorbeugenden Gesundheitspflege und zur Vorbeugung von ungewollten Schwangerschaften handle. Damit verhindere sie erhebliche psychische Konflikte und schwangerschaftstypische Risiken bei den Patientinnen. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschied den Rechtsstreit nun im Sinne des Finanzamtes. Umsätze des Klägers aus Spiralbehandlungen stellen grundsätzlich keine heilberufliche Tätigkeit (§ 4 Nr. 14 S. 1 UStG) dar und sind damit nicht von der Umsatzsteuer befreit. Für eine umsatzsteuerbefreite heilberufliche Tätigkeit müßte es sich bei den Behandlungen um medizinische Eingriffe handeln, die jeweils zu keinem anderen Zweck als dem der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden. Dies sei jedoch vorliegend nicht gegeben. Beim Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung handelt es sich zwar um medizinische Eingriffe, jedoch wurden diese nicht ausschließlich zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen. Das FG geht davon aus, dass der Einsatz der Spiralen grundsätzlich allein der Vorbeugung vor ungewollten Schwangerschaften diente. Eine Schwangerschaft - auch eine ungewollte - ist jedoch keine Krankheit. Demnach kann in der Spiralbehandlung keine Heilbehandlung liegen. Lediglich in wenigen Fällen, in denen der Kläger eine medizinische Indikation für die Spiralbehandlung vorgebracht hat, wurde der Klage stattgegeben. Die Verhütung einer Schwangerschaft ist im Rahmen einer Krankenbehandlung medizinisch indiziert, wenn von der Patientin die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des körperlichen oder geistig-seelischen Gesundheitszustandes abgewendet werden soll, sei es aufgrund ihrer generellen gesundheitlichen Konstitution oder sei es infolge einer anderweitig notwendigen Krankenbehandlung. Das Urteil ist auf der Homepage des Finanzgerichtes Niedersachsen veröffentlicht.




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