Geldzahlung bei Beginn der Ehe für einen teilweisen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist schenkungsteuerpflichtig
Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 15.02.2008
Erhält ein Ehegatte als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf Unterhaltszahlungen im Falle einer Scheidung vom anderen Ehegatten einen Geldbetrag, ist dieser als freigiebige Zuwendung schenkungsteuerpflichtig (BFH, 17.10.2007 - II R 53/05). Die Klägerin schloss in 1997 mit ihrem späteren Ehemann einen notariell beurkundeten Ehevertrag, durch den u.a. vereinbart wurde, dass Ihr bei einer Scheidung ein Unterhalt von monatlich höchstens 10.000 DM zusteht und dieser sich im Falle der Wiederverheiratung nach einer Scheidung auf die Hälfte reduziert. Außerdem sollte sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Einer in dem Ehevertrag ferner getroffenen Vereinbarung entsprechend zahlte der Ehemann noch im Jahr 1997 als "Gegenleistung" für den teilweisen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt an die Klägerin einen mit dem Zeitpunkt der Eheschließung fällig gewordenen Geldbetrag von 1.500.000 DM. Das Finanzamt (FA) sah in dieser Zahlung eine freigebige Zuwendung und setzte gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Daraufhin legte die Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Sie war der Ansicht, ihr teilweiser Verzicht auf nachehelichen Unterhalt stelle eine Gegenleistung für den überlassenen Geldbetrag dar. Es sei also keine Schenkung vorgenommen worden. Die Revision hatte jedoch keinen Erfolg. Der BFH urteilte, dass in der Zahlung des Ehemannes eine Schenkung zu sehen sei, weil die Ehefrau keine anzuerkennende Gegenleistung erbracht habe. Der Schenkungsteuer unterfalle als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Freigiebig ist eine Zuwendung immer dann, wenn keine den Erwerb ausgleichende Gegenleistung des Erwerbers vorliegt. Soweit die Klägerin dazu anführt, durch ihren teilweisen Verzicht auf Unterhalt habe sie eine Gegenleistung versprochen, ist der BFH dem nicht gefolgt. Nach § 7 Abs. 3 ErbStG werden Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, nicht berücksichtigt. Diese Vorschrift ist auch anwendbar, wenn der Bedachte als "Gegenleistung" für eine Zuwendung auf Ansprüche verzichtet, die ihm möglicherweise in Zukunft gegen den Zuwendenden zustehen werden und die bei Vollzug der freigebigen Zuwendung nicht bewertet werden können. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt danach keine Gegenleistung vor, wenn auf die Chance auf nachehelichen Unterhalt verzichtet wird. Bei der Zahlung des Betrags von 1.500.000 DM war ungewiss, ob und wann die Ehe später wieder geschieden wird. Weiter war ungewiss ob und in welcher Höhe die Klägerin nach einer etwaigen Scheidung nachehelichen Unterhalt beanspruchen könnte. Somit war es unmöglich die Höhe eines etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruchs bereits zu Ehebeginn hinreichend genau zu bestimmen und so den Wert des teilweisen Verzichts auf diesen Unterhaltsanspruch auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln. Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.
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