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Doppelte Belastung mit Erbschaftsteuer bei Bankguthaben im Ausland?




Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 29.02.2008

Es ist unklar, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn Bankguthaben im Erbfall sowohl mit deutscher als auch mit ausländischer Erbschaftsteuer belastet werden. Daher hat der BFH nun dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss vom 16.01.2008 - II R 45/05). Dem Bundesfinanzhof (BFH) liegt folgender Fall vor: In 1999 erbte die Klägerin von ihrer an ihrem deutschen Wohnsitz verstorbenen Tante Kapitalvermögen, dass in Deutschland und in Spanien bei Banken angelegt war. In Deutschland wurde nach dem deutschen Erbschaftsteuerrecht Erbschaftsteuer auch für das in Spanien auf Bankkonten angelegte Geld entrichtet. In Spanien musste die Klägerin ebenfalls Erbschaftsteuer auf dieses Kapitalvermögen zahlen. Ein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in diesen Fällen besteht zwischen Deutschland und Spanien nicht. Die Klägerin verlangte daraufhin vor dem Finanzgericht (FG), dass die gezahlte spanische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet wird. Die Klage hatte keinen Erfolg. Daraufhin legte die Klägerin Revision beim BFH ein. Aus der Sicht des BFH hat das FG nach den deutschen Vorschriften die Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer bei der deutschen Besteuerung zu Recht abgelehnt. Eine Anrechnung ausländischer Steuern könne nur stattfinden, wenn es sich bei dem betroffenen Vermögen um Auslandsvermögen im Sinne von § 21 ErbStG in Verbindung mit § 121 BewG handelt. Dies ist bei den Bankguthaben der Erblasserin in Spanien jedoch nicht der Fall, da Bankguthaben in der Aufzählung von erfaßten Vermögensgegenständen in § 121 BewG nicht genannt sind. Fraglich ist allerdings, ob diese Regelung mit der durch EU-Recht geschützten Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Diese Kapitalverkehrsfreiheit verbietet alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Damit sind alle unmittelbaren, mittelbaren, aktuellen oder mögliche zukünftige Behinderungen des freien Kapitalflusses verboten. Von einer drohenden Belastung mit Erbschaftsteuer können Inländer aber bereits abgehalten werden, Kapitalanlagen in einem anderen Mitgliedstaat zu tätigen. Sie können schon dadurch bewegt werden das Kapital stattdessen im Inland anzulegen. Damit ist eine Verletzung der Freiheit des Kapitalverkehrs durch die deutschen Regelungen zum Auslandsvermögen möglich. Wegen dieser offenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit europäischem Recht setzte der BFH das Verfahren nun aus und legte dem EuGH folgende Rechtsfragen zur Vorbereitung seiner Entscheidung vor: Ist es gemeinschaftsrechtswidrig, dass nach deutschem Steuerrecht die spanische Erbschaftssteuer in Fällen wie dem Vorliegenden nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden muss? Wenn ein Verbot der Doppelbelastung besteht, wonach ist zu entscheiden, welcher Staat verpflichtet wäre auf seinen Steueranspruch zu verzichten? Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 27.02.2008. Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.




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