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FG Berlin-Brandenburg: Studentenbude in Berlin kann zur Zweitwohnungsteuer führen




Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 11.03.2008

Berliner Studenten, deren melderechtlicher Hauptwohnsitz das Kinderzimmer im elterlichen Haus oder der elterlichen Wohnung ist, müssen Zweitwohnungsteuer zahlen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2007 - 14 K 10476/02 B). Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger ist Student in Berlin, wo er in einer Wohngemeinschaft lebt und mit seinem Nebenwohnsitz gemeldet ist. Sein Erstwohnsitz befindet sich außerhalb von Berlin im elterlichen Haus. Er vertrat die Auffassung, keine Berliner Zweitwohnungsteuer zahlen zu müssen, da er bei seinen Eltern keine Wohnung "innehaben" würde. Er verfüge dort lediglich über sein ehemaliges Kinderzimmer. Die gegen die Erhebung der Zweitwohnungsteuer gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Nach Ansicht des FG knüpft die Zweitwohnungsteuer in Berlin an das Innehaben einer Zweitwohnung an, die melderechtlich als Nebenwohnung erfaßt ist. Auf das Innehaben zweier Wohnungen wird im Gesetz nicht abgestellt. Aus dem Innehaben eines Nebenwohnsitzes wird das Vorliegen einer erhöhten Leistungsfähigkeit vermutet. Es kommt dabei nicht darauf an, ob diese auch in jedem Einzelfall tatsächlich vorliegt. Das Innehaben einer Zweitwohnung sieht der entscheidende Senat auch im vorliegenden Fall als einen Zustand an, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Damit ist der Tatbestand der Zweitwohnungsbesteuerung in Berlin erfüllt. Die Argumente des Klägers greifen dagegen nicht durch. Das FG lehnt eine generelle Befreiung mit Hauptwohnsitz bei den Eltern gemeldeter Studenten von der auf Nebenwohnungen erhobenen Zweitwohnungsteuer ab, wie es von anderen Verwaltungs- und Finanzgerichten vertreten wird. Um dies zu bgründen, müssten diese letztlich unzulässigerweise darauf abgestellen, von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand für die betreffenden Wohnungen finanziert wird und welchen näheren Zwecken er dient. Diese Ansicht weiche damit jedoch von der gesetzlichen Grundlage der Zweitwohnungssteuer ab, die allein an das Vorliegen einer zweiten Wohnung mit dem melderechtlichen Status einer Nebenwohnung anknüpfe. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Voraussichtlich wird auch das Bundesverwaltungsgericht über die Frage zu entscheiden haben, wie derartige "Kinderzimmerfälle" zu behandeln sind. Fallen die Urteile des Bundesfinanzhofes und des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedlich aus, könnte der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes das letzte Wort haben. Quelle: Pressemeldung des FG Berlin-Brandenburg vom 04.02.2008.




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