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BFH: Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags




Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 13.03.2008

Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10d EStG in Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs in einem am 12.03.2008 veröffentlichten Beschluss vom 17.12.2007 entschieden (Az.: GrS 2/04). Er ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung des Beschlusses eintreten werden. Hintergrund der Entscheidung ist ein Rechtsstreit, in dem ein Landwirt und Hoferbe im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer den Abzug des von seinem verstorbenen Vater nicht ausgenutzten Verlustvortrags begehrte. Der mit der Sache befasste Elfte BFH-Senat hatte im Vorlagebeschluss vom 28.07.2004 (NJW 2005, 704 ) die Auffassung vertreten, dass der Verlustabzug nach § 10d EStG entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht vererblich sei. Der Großer Senat verweist auf Grundsatz der Individualbesteuerung und hat sich dem im Grundsatz angeschlossen. Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivil- noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen. Dennoch ist Vertrauensschutz zu gewähren, eine Übergangsregelung notwendig: Der Große Senat hielt aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauenschützende Übergangsregelung für notwendig. Die neue Rechtsprechung, mit der sich die jahrzehntelang bestehende Rechtslage - vergleichbar einer Gesetzesänderung - faktisch ändere, sei daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 12. März 2008.




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