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Investitionsabzugsbetrag III




Schrieb RIEHM Steuerberatungskanzlei am 14.03.2008

Im Unterschied zur erhöhten Abschreibung wird die Normalabschreibung des Wirtschaftsguts von der Sonderabschreibung nicht betroffen. Demgegenüber tritt die erhöhte Abschreibung an die Stelle der Normalabschreibung. Die Voraussetzungen der Sonderabschreibung Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Sinne von § 7g Absatz 5 und 6 EStG (Einkommensteuergesetz) entsprechen denen der Bildung des Investitionsabzugsbetrags. Jedoch ist es für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nicht notwendig, zuvor einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen zu haben. Für Wirtschaftsgüter, die ab 2008 angeschafft oder hergestellt werden, ist es nicht mehr erforderlich, dass zuvor eine Ansparrücklage, beziehungsweise Ansparabschreibung oder jetzt ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde. Begünstigt sind nun nach der neuen Rechtslage auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.




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