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Erbschaftsteuerliche Erfassung von privaten Steuererstattungsansprüchen




Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 20.03.2008

Der BFH hat zur erbschaftsteuerliche Erfassung von privaten Steuererstattungsansprüchen Stellung genommen (BFH vom 16.1.2008, Az. II R 30/06). Nach Auffassung des BFH unterfallen private Steuererstattungsansprüche des Erblassers mit dem beim Eintritt des Erbfalls materiell-rechtlich zutreffenden Wert der Erbschaftsteuer, ohne dass es auf deren Durchsetzbarkeit zu diesem Zeitpunkt ankommt. Werden die Ansprüche erst später fällig, entsteht die Erbschaftsteuer insoweit erst mit Eintritt der Fälligkeit. Erwirbt ein Erbe mit dem Nachlass daher einen aufschiebend bedingten, betagten oder befristeten Anspruch, so verschiebe dies nicht den Erwerbszeitpunkt, sondern lediglich den Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 2 ErbStG). Quelle: BFH online




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