Der Existenzgründer und die Steuern
Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 26.03.2008
Der Existenzgründer und die Steuern: Der Existenzgründer kommt erst im Endstadium seiner Planungen mit dem Finanzamt und den Steuern in Kontakt. Zunächst beschäftigt er sich mit seiner Idee und deren konkreter Umsetzung. Er sucht sich eventuell einen Standort, macht eine Marktanalyse und spricht mit den Banken über eine Finanzierung. Dann erst macht er sich Gedanken über die steuerliche Beurteilung und eventuell über steuerliche Auswirkungen verschiedener Gesellschaftsformen (z.B. GmbH, KG, Limited, GbR etc.). Der folgende Beitrag soll sich mit dem Existenzgründer als natürliche Person beschäftigen, der ein Einzelunternehmen gründet. Der erste Kontakt mit dem Finanzamt entsteht, wenn der Gründer sein Gewerbe bei der Stadt oder seine freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt anmeldet. Als Antwort erhält er nach einigen Wochen den sogenannten Eröffnungsfragebogen vom Finanzamt zugesandt. Hier muss der Gründer für steuerliche Zwecke „Farbe bekennen“, durch seine Angaben erfolgt eine erste Einordnung in das deutsche Steuersystem. Der vierseitige Fragebogen fragt sowohl die persönliche Daten (1.Seite) des Neuunternnehmers(vergleichbar mit der 1.Seite der Einkommensteuererklärung), als auch die unternehmerischen Daten und Vorstellungen des Gründers ab. Es ist zu empfehlen, bereits ein Bankkonto für den betrieblichen Zahlungsverkehr eingerichtet zu haben, da hier auch nach der Bankverbindung für eventuelle Erstattungen gefragt wird. Weiter kann es sinnvoll sein, den meist beigefügten Bogen für das auszufüllen, damit das Finanzamt fällige Beträge zum Stichtag abbuchen kann. Somit werden Säumniszuschläge für verspätete Zahlungen vermieden. Nun geht es los mit Angaben zum Unternehmen. Zunächst ist die Art der Tätigkeit anzugeben und ein eventuell abweichender Ort des Unternehmens, falls dies nicht von zu Hause aus betrieben wird. Ebenso muss eine eventuelle Kammerzugehörigkeit oder eine Eintragung in das Handelsregister angegeben werden. Zu diesem Zeitpunkt sollte man sich auch schon über die Gründungsform entschieden haben. Es ist einzutragen, ob es eine reine Neugründung ist oder ob man einen bestehenden Betrieb übernimmt. In diesem Fall ist eine Übergabe- oder Kaufvertrag dem Fragebogen beizufügen. Weiter muss angegeben werden, ob man bereits in den letzten fünf Jahren eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat. Sofern man diese Frage mit ja beantwortet, wird die alte Akte von Seiten des Finanzamtes einfach wieder aufgeschlagen und man erhält keine neue Steuernummer. Nun geht es ins eingemachte. Damit das Finanzamt den geplanten Umfang des Geschäftes abschätzen kann, müssen die Einkünfte des Erstjahres sowie die Einkünfte des Folgejahres geschätzt werden. Hierfür sollte am besten eine Ertragsvorschau für die ersten Jahre vorliegen, aus der man die Gewinne oder Verluste übertragen kann. Auf dieser Basis setzt das Finanzamt die quartalsmäßigen Einkommensteuervorauszahlungen fest. Es herrscht in der Praxis immer wieder der Aberglaube, dass man als Existenzgründer in den ersten beiden Jahren keine Steuern zu zahlen habe. Dies ist nicht korrekt. Es ist nur dann der Fall, wenn man in den ersten beiden Jahren keine oder nur minimale Gewinne erwirtschaftet, die keine zu zahlenden Steuern entstehen lassen. Festzuhalten ist aber, dass generell eine Steuerpflicht besteht und dass Gewinne eines Gründers nicht steuerfrei sind. Nun muss der Gründer Angaben zur Gewinnermittlungsart machen. Hierbei ist die Entscheidung zu treffen, ob eine vom Aufwand her einfachere Einnahme-Überschussrechnung aufstellt oder, bei größerem Umfang des Geschäftes, er eine Bilanz aufstellt. Wenn möglich, sollte man aus Vereinfachungsgründen zunächst eine Ermittlung des Gewinnes mit der Einnahmen-Überschussrechnung wählen. In dieser werden die Betriebsausgaben den Betriebeinnahmen gegenüber gestellt. Bestände, Forderungen oder Verbindlichkeiten werden hier nicht erfasst. Dies geschieht in der Bilanz. Kapitalgesellschaften und weitere in das Handelsregister eingetragene Firmen sind verpflichtet, eine Bilanz aufstellen. Ein Einzelunternehmer hat dies nur zu tun, wenn er die so genannten steuerlichen Buchführungsgrenzen überschreitet: Dies ist der Fall, wenn die Umsätze eines Kalenderjahres die Summe von EUR 500.000 überschreiten oder der Gewinn eines Jahres mehr als EUR 50.000 beträgt. Werden diese Grenzen nicht überschritten, ist es in der Regel angebracht, die Einnahme-Überschussrechnung anzuwenden. Ist vorauszusehen, dass die Grenzen überstiegen werden, sollte zeitnah nach dem Ausfüllen des Eröffnungsfragebogens oder noch besser zugleich die Eröffnungsbilanz dem Finanzamt vorgelegt werden. Bauleister haben die Möglichkeit, im Eröffnungsfragebogen sich eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG ausstellen zu lassen. Diese Bescheinigung sollte Kunden vorgelegt werden, damit diese 100% der Rechnungssumme an den Bauunternehmer bezahlen. Liegt diese Bescheinigung nicht vor, haben die Kunden grundsätzlich 15% der Rechnungssumme einzubehalten und an das Finanzamt des Bauleisters abzuführen. Wer sich nicht im Bereich Bau selbständig macht, kann diesen Punkt im Fragebogen getrost überspringen, für Bauleistende ist er aber sehr relevant. Sofern die Einstellung von Personal zu Beginn der Tätigkeit geplant ist, ist die Mitarbeiterzahl sowie die voraussichtlich einzubehaltene Lohnsteuer zu schätzen. Diese Summe ist wichtig, da hier eine Einschätzung für den Anmeldungszeitraum der Abgabe von Lohnsteueranmeldungen erfolgt. (jährlich, monatlich oder quartalsmäßig). Wer keine Einstellung von Personal plant, kann diesen Punkt überspringen oder streichen. Jetzt folgt wieder ein für wahrscheinlich 95% aller Existenzgründer wichtiger Punkt. Nur der Gründer, der umsatzsteuerfreie Umsätze ausführt( z.B. Arzt, Hebamme oder Versicherungsvertreter) sollte diesen Punkt überspringen. Es geht um die Umsatzsteuer, oder auch im Volksmund auch Mehrwertsteuer genannt. Als Existenzgründer sollte man die Überlegung anstellen, ob es nicht eventuell einfacher ist, umsatzsteuerlich gegenüber dem Finanzamt als sogenannter Kleinunternehmer aufzutreten. Ein Kleinunternehmer weist in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Er schreibt Nettorechnungen und muss in den Rechnungen einen Hinweis darauf geben, dass er von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht. Man führt dann keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, darf auf der anderen Seite aber natürlich auch keine Umsatzsteuern(sogenannte Vorsteuer) von anderen Unternehmern dagegen abziehen. Wichtig ist, dass ein Gründer von dieser Regelung nur dann Gebrauch machen kann, wenn der Gesamtumsatz des ersten Jahres nicht mehr als EUR 17.500 beträgt. Zu beachten ist, dass diese Grenze eine Jahresgrenze ist, das bedeutet, dass wenn der Unternehmer die Tätigkeit im Juli eines Jahres aufnimmt, nicht die Grenze von EUR 17.500 maßgeblich ist sondern nur die Hälfte. Die Grenze wird monatsanteilig gekürzt. Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist, dass der Unternehmer von erheblicher Bürokratie erleichtert wird, da ein Gründer, der seine Rechnungen mit Umsatzsteuer schreibt, 2 Jahre lang monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt übermitteln muss. Plant man natürlich Investitionen in Maschinen, viel Werbung oder ähnliches, macht die Kleinunternehmerregelung eventuell keinen Sinn, da man hier die 19% Vorsteuern aus den Kosten nicht abziehen kann. Auf der letzten Seite des Eröffnungsfragebogens hat der Gründer zunächst anzukreuzen, ob er umsatzsteuerlich die Umsätze nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten versteuert. Der Unterschied hierbei ist, dass die Umsatzsteuer bei vereinbarten Entgelten schon in dem Monat entsteht und abzuführen ist, in dem die Rechnung an einen Kunden geschrieben worden ist. Bei vereinnahmten Entgelten wird die Umsatzsteuer erst fällig im Zeitpunkt der Zahlung des Kunden. Damit man nicht die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt vorfinanziert, sollte immer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten angekreuzt werden. Diese ist möglich bei einem Jahresumsatz bis EUR 250.000. Auch diese Vorschrift ist für Kleinunternehmer und Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen nicht relevant. Als letzten Punkt geht es um die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Ursprünglich war die Identifikationsnummer dafür gedacht, dass der Warenverkehr zwischen EU-Staaten vereinfacht wird. Sofern der Gründer mit dem EU-Ausland zu tun hat, sollte diese Nummer auf alle Fälle beantragt werden. Aber auch für alle anderen Personen ist es sinnvoll, eine Identifikationsnummer zu beantragen, da seit einigen Jahren Unternehmer auf ihren Rechnungen entweder ihre Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer aufführen müssen. Aus Sicherheitsgründen ist hier die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer vorzuziehen, da mit der Steuernummer eventuell Auskünfte beim Amt eingeholt können, wenn z.B. weitere persönliche Daten des Unternehmers bekannt sind. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer dagegen ist anonym. Sie wird vom Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis vergeben. Mit ihr kann niemand an persönliche Daten gelangen. Nun muss der Bogen nur noch unterschrieben werden und zusammen mit den relevanten Unterlagen( eventuell Eröffnungsbilanz oder Kaufvertrag) an das Finanzamt übersandt werden. Der Verfasser ist Inhaber einer Steuerberatungskanzlei in Bückeburg.
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