Wertpapiere als Betriebsvermögen eines selbständigen Arztes
Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 26.03.2008
Wertpapiere sind weder als notwendiges noch als gewillkürtes Vermögen dem Betriebsvermögen einer Arztpraxis zuzuordnen. Weder die Verpfändung von Wertpapieren, noch der Erwerb der Wertpapiere mit betrieblichen Mitteln, noch die beabsichtigte Verwendung der mittels der Wertpapiergeschäfte eingenommenen Beträge zu Reinvestitionen, noch die Nutzung der Wertpapiere als Liquiditätsreserve führen dazu, dass Wertpapiere als notwendiges Betriebsvermögen qualifiziert werden können. Entscheidend für die Zugehörigkeit der Wertpapiere zum Betriebsvermögen ist deren tatsächliche Verwendung. Das hat das FG Baden-Württemberg in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 11.10.2007, Az. 5 K 231/04, entschieden. Kursverluste in der Steuererklärung geltend gemacht: Ein Arzt hatte im Rahmen seiner Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Arzt auch Kursverluste von Wertpapieren und Schuldzinsen im Zusammenhang mit diesen Wertpapieren geltend gemacht. Das Finanzamt hatte den Betriebsausgabenabzug jedoch abgelehnt und stattdessen sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften aus dem Verkauf der Aktien angesetzt. Wertpapiere kein notwendiges Betriebsvermögen: Für die Anerkennung der Kursverluste fehlt es nach Ansicht des Finanzamts an der betrieblichen Veranlassung des Aufwands. Er ist schon deshalb nicht betrieblich veranlasst, weil die Wertpapiere nicht dem betrieblichen Bereich des Klägers zuzuordnen sind. Sie stellen weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen der Arztpraxis dar. Das Finanzgericht schloss sich dieser Meinung an. Die Annahme von notwendigem Betriebsvermögen scheitert daran, dass die Wertpapiere, aus denen die Minderbewertung herrührt, nicht dem unmittelbaren Einsatz im ärztlichen Betrieb des Klägers dienten. Die Wertpapiere sind für die Arztpraxis des Klägers nicht wesentlich. Entscheidung über betrieblichen Einsatz muss von Anfang an gegeben sein: Der klagende Arzt hatte angeführt, dass das Wertpapierdepot als Liquiditätsreserve ausschließlich zu dem Zweck gebildet worden sei, die betrieblichen Darlehen bei Fälligkeit abzulösen. Dieser Argumentation konnte das Finanzgericht nicht folgen. Der Kläger tilgte z.B. im Streitjahr keine Verbindlichkeiten mit den Erlösen aus Wertpapierverkäufen, obwohl sich eine Tilgung aber angeboten hätte, weil er mit dem Verkaufserlös diverser Aktien sowie Geldmarktfonds ein vorhandenes Darlehen hätte abbezahlen können. Auch in den Vorjahren war eine Tilgung unterblieben. Wenn er fällige Darlehen auch dann nicht abbezahlt, wenn die Kursentwicklung günstig ist, mit dem Hinweis, ihm stehe der Zeitpunkt der Schuldentilgung frei, gibt der Kläger damit zu erkennen, dass er erst im Zeitpunkt der Fälligkeit der Währungsdarlehen unter Berücksichtigung ihrer Kursentwicklung und der der Wertpapiere über ihren tatsächlichen betrieblichen Einsatz entschieden hat. Die Wertpapiere dienten somit schon bei Erwerb nicht dem unmittelbaren Einsatz in seinem ärztlichen Betrieb als Liquidationsreserve zur Tilgung von Verbindlichkeiten, sondern der dem ärztlichen Beruf wesensfremde Spekulation mit Wertpapieren. Nicht die Wertpapiere förderten danach der Tilgung der Darlehen, sondern umgekehrt die Darlehen die Finanzierung der Wertpapiere. Verpfändung von Wertpapieren allein macht sie auch nicht notwendigem Betriebsvermögen: Allein die Verpfändung von Wertpapieren führt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch nicht dazu, die Wertpapiere als notwendiges Betriebsvermögen zu behandeln. Denn die Wertpapiere erlangen durch ihren Sicherungszweck zum Zeitpunkt des Erwerbs (noch) keinen engen funktionalen Zusammenhang mit der Praxis des Klägers. Die Beleihung oder dingliche Belastung für betriebliche Zwecke stellt nur einen rechtlichen, aber keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den selbständigen Einkünften des Klägers als Internisten her. Keine Bilanzierung von Eventualverbindlichkeiten: Droht nicht ernsthaft die Gefahr einer Inanspruchnahme, sind Eventualverbindlichkeiten nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht zu bilanzieren. Das zur Sicherheit verpfändete Depot und die darin enthaltenen Wertpapiere würden erst in dem Zeitpunkt, in dem der Sicherungsfall eintritt oder mit ihrer Verwertung ernsthaft zu rechnen ist, unmittelbar im Betrieb eingesetzt und notwendiges Betriebsvermögen. Fazit: Die Wertpapiere des Arztes wurden nicht bereits durch ihren Erwerb mit betrieblichen Mitteln zum notwendigen Betriebsvermögen des Arztes. Die Verwendung betrieblicher Mittel für den Kauf der Wertpapiere begründet für sich allein keine betriebliche Veranlassung im Sinne eines unmittelbaren Einsetzens im ärztlichen Betrieb. Weder die Mittelherkunft noch die beabsichtigte Verwendung der mittels der Wertpapiergeschäfte eingenommenen Beträge zur Reinvestition schaffen einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart, aus welcher die Einkünfte stammen. Denn die Herkunft der für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Mittel lässt keine zwingenden Rückschlüsse auf den Charakter des erworbenen Wirtschaftsgutes zu. Entscheidend für die Zuordnung zum Betriebsvermögen bei einem solchen Sachverhalt ist vielmehr die tatsächliche Verwendung der mit betrieblichen Mitteln angeschafften Wirtschaftsgüter. Tatsächlich wurden die Wertpapiere im Urteilsfall zur nicht im betrieblichen Bereich liegenden Spekulation verwendet. Quelle: FG Baden-Württemberg Urteil vom 11.10.2007 - 5 K 231/04
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