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Wege des Arztes aus der Krise




Schrieb DanRevision-Gruppe am 07.04.2008

Wege des Arztes aus der Krise Die wirtschaftlichen Zeiten für niedergelassene Ärzte sind härter geworden. Der "Arzt in der Krise" ist inzwischen kein absoluter Ausnahmefall mehr. Für eine bevorstehende Insolvenzkrise sind die möglichen Ursachen meist sehr vielfältig. Jedoch lässt sich bei Ärzteinsolvenzen ein typisches Schema erkennen, das allzu oft auftritt. Am Anfang steht im-mer die mangelnde Transparenz der betrieblichen und privaten Finanzflüsse. Hier den Überblick zu verlieren, ist der erste Schritt in Richtung drohender Insolvenz. Dabei müssen einige Bereiche beo-bachtet und hinterfragt werden: Das betrifft die Prüfung der Umsatzsituation. Daneben sollten Kas-senabrechnungen genauso regelmäßig kontrolliert werden wie Außenstände im Privatpatientenbe-reich. Ebenso muss die Kostenseite genauestens analysiert werden. Häufig wird das Finanzproblem nicht rechtzeitig erkannt. Die Hilfe professioneller Berater kommt dann meist zu spät. Dabei sind die Krisensituationen oft lösbar. Dies liegt daran, dass die Verschuldungssi-tuation meist überschaubar ist. Die fehlgeschlagene Investition im betrieblichen oder privaten Bereich ist in der Regel über eine oder wenige Banken, bei Großgeräten über den Lieferanten oder eine Finan-zierungs- oder Leasinggesellschaft finanziert. Dies sind die Hauptgläubiger. Die sonstigen Verbindlich-keiten sind in vielen Fällen gering. Die notwendigen Vereinbarungen zu einer Entschuldung des Arztes sind also regelmäßig nicht mit zahlreichen Gläubigern zu verhandeln und abzustimmen. Bemerkenswerterweise treibt die Ertragsstärke viele Niedergelassene in die Krise. Nicht wenige zah-lungsunfähige Ärzte haben vor der Anmeldung einer Insolvenz sogar gut verdient. Um Geld anzulegen oder Steuern zu sparen, wurde verbreitet in Immobilien oder Fonds investiert. Gerät nun ein solches Investment in eine Schieflage, geschieht es immer wieder, dass die Verluste aus der Geldanlage nicht mehr durch die Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb gedeckt werden können. Der Arzt kann seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Falls eine Insolvenz nicht vermeidbar ist, ist es ratsam, so früh wie möglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Ein Arzt ist im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft nicht verpflichtet, Insolvenz anzumelden. Allerdings können Gläubiger oder Finanz-ämter von sich aus beim zuständigen Amtsgericht einen Insolvenzantrag stellen. Voraussetzung für ein erfolgreiches Insolvenzverfahren ist allerdings, dass die Praxis rentabel weiter-geführt werden kann. Deshalb ist es äußerst wichtig, den Insolvenzantrag so früh wie möglich zu stel-len. Im Insolvenzverfahren werden grundsätzlich nur solche Unternehmen fortgeführt, die keine Ver-luste machen und sanierungsfähig sind. Zudem werden die Gläubiger - vor allem Banken - nur dann die Sanierung unterstützen, wenn sie eine gute Chance sehen, zumindest einen Teil ihrer Forderungen zurück zu erhalten. Der Arzt im Insolvenzverfahren ist wie jeder andere Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzverwalter sämtliche Vermögensgegenstände, zu denen auch seine noch offenen Forderun-gen gegen Privatpatienten gehören, offenzulegen. Der Arzt verstößt mit der Mitteilung der abrech-nungsrelevanten Daten an den Insolvenzverwalter nicht gegen die Schweigepflicht. Im Falle einer Insolvenz eines Arztes räumt die Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17.02.2005, Az.: IX ZB 62/04) dem Gläubigerschutz ausdrücklich den Vorrang ein. Das bedeutet, dass sich ein Arzt im Falle einer Insol-venz nicht auf seine ärztliche Schweigepflicht berufen kann, um die Herausgabe der Patientendaten verweigern zu können. Auch eine andere Sorge ist meist unbegründet: Wird der Zulassungsausschuss dem insolventen Arzt die Vertragsarztzulassung entziehen? Hier ist der Gesamteindruck entscheidend, dass der Betroffene verantwortungsvoll mit der Situation umgeht. Dann können die zuständige Ärztekammer und die Kas-senärztliche Vereinigung sicher sein, dass der Insolvenzverwalter alle Zahlungen steuert und die Pati-enten durch die Insolvenz keine Nachteile erleiden. Ist die Insolvenz angemeldet, setzt das zuständige Amtsgericht meist unmittelbar einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Dieser prüft zunächst, ob die Praxis fortführungsfähig ist und erstellt ein Gutachten, in dem er Empfehlungen für das weitere Vor-gehen ausspricht. Anschließend wird das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet. Im Zuge dieses Verfahrens findet eine so genannte Gesamtvollstreckung statt. Während der ganzen Zeit läuft der Praxisbetrieb völlig normal weiter ohne dass die Patienten von der Insolvenz etwas mitbekommen. Begleitend kontrolliert der Insolvenzverwalter Rentabilität und Liquidität. Gleichzeitig führt der Verwalter Verhandlungen mit den Gläubigern und erstellt den Insolvenzplan. Das ist nichts anderes als ein nach bestimmten gesetzli-chen Vorgaben strukturierter Sanierungsplan, in dem festgelegt wird, wie die Sanierung des Praxisbe-triebs vonstatten gehen wird und welche Verpflichtungen der insolvente Arzt gegenüber seinen Gläu-bigern eingeht. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger dem Insolvenzplan zu, ist die Sanierung abge-schlossen, und kurze Zeit später kann das Insolvenzverfahren abgeschlossen werden. Sebastian Neumann, Dipl.-Finanzwirt (FH), E-Mail: sebastian.neumann@danrevision.com - www.DanRevision.com in Kooperation mit Dr. jur. Lars Lindenau, Rechtsanwalt, Rödl & Partner, Nürnberg




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