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Ausgaben für das Erststudium sind als vorweg genommene Werbungskosten steuerlich absetzbar




Schrieb DanRevision-Gruppe am 10.04.2008

Gute Nachricht für den akademischen Nachwuchs: Wer nach dem Abitur ein Erststudium absolviert, kann die Ausgaben als Werbungskosten geltend machen. Sie sind damit komplett steuerlich abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Somit können Steuerpflichtige, bei denen die Steuerbescheide 2000 bis 2003 noch offen sind, den vollen Abzug der Kosten für ihr Erststudium geltend machen. Eile ist geboten für das Veranlagungsjahr 2000, da die Frist grundsätzlich spätestens am Jahresende 2007 abläuft. Ab 2004 gilt dagegen anderes Recht, da der Gesetzgeber die Einordnung von Erststudien neu geregelt hat. Seither sind Ausgaben für ein Erststudium als Sonderausgaben und pro Jahr mit maximal 4.000 Euro begrenzt absetzbar. Es sei denn, man studiert erstmals im Rahmen eines Dienstverhältnisses und bildet sich weiter. Dann bleiben die Aufwendungen voll absetzbare Werbungskosten. Doch für die Altfälle bis 2003 schafft das Urteil Klarheit in einem Punkt, der lange umstritten war. Damals differenzierten die Finanzämter streng nach Erststudium, erneutem beruflichen Anlauf und Weiterbildung in einem ausgeübten Beruf. Nur Letztere sollte steuerlich voll gefördert werden. Das Erststudium war steuerlich Privatsache. Das sah ein Student nicht ein. Er machte nach dem Examen seine Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt wies ihn zurück, da dieses erste Studium nicht zwingend später zu steuerpflichtigen Einnahmen führe. Vielleicht handle es sich nur um ein Luststudium, so die übliche Unterstellung der Behörden. Der Finanzhof sieht keinen Grund, hier zu unterscheiden. Es komme zudem für die Steuer nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll. Der Kläger zahlt nun in seinen ersten Berufsjahren quasi keine Steuern. Studenten in ähnlicher Situation sollten die Zahlungen in den Steuererklärungen angeben. Besonders aussichtsreich erscheinen die Fälle, in denen keine Einkünfte erwirtschaftet wurden. Sondern durch die geltend gemachten Studiumsaufwendungen Verluste entstehen. Allerdings gibt es in der Zusammenarbeit mit den Finanzämtern regelmäßig Klärungsbedarf, da jeder Einzelfall genau geprüft werden muss. Sebastian Neumann, www.danrevision.com




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