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Steuerpflichtige Schenkung durch Zahlung für einen vor der Ehe erklärten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt




Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 22.04.2008

Vor der Eheschließung regelten die späteren Ehepartner in einem notariell beurkundeten Ehevertrag bereits Einzelheiten über einen möglichen Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt. Sie erhielt dafür im Jahr der Eheschließung einen Betrag in Höhe von 1.500.000 DM. In dieser Zahlung sah das Finanzamt eine steuerpflichtige Schenkung. Der Bundesfinanzhof folgte der Beurteilung (BFH- Urt. v. 17.10.2007, II R 53/05, BFH/NV 2008, S. 484, DStR 2008, S. 348, DB 2008, S. 564, LEXinform 0586846). Die Ehefrau wurde durch die Zuwendung des Geldbetrages aus dem Vermögen ihres Ehemannes unentgeltlich bereichert. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt noch keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zuwendung und dafür auch unmittelbar keine Gegenleistung zu erbringen. Die Verzichtserklärung löste noch keinen gesetzlichen Leistungsanspruch aus. Bei Zahlung des Geldbetrages war ungewiss, ob und wann die Ehe später wieder geschieden würde. Auch war zu diesem Zeitpunkt noch unklar, ob die Ehefrau nach einer etwaigen Scheidung ohne Berücksichtigung der ehevertraglichen Vereinbarung nach den gesetzlichen Vorschriften nachehelichen Unterhalt in einer den vereinbarten Höchstbetrag übersteigenden Höhe beanspruchen konnte. Zu Beginn der Ehe kann die Höhe eines etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruchs noch nicht hinreichend genau bestimmt werden. Deshalb ist der teilweise Verzicht auf den Unterhalt auch noch nicht als Gegenleistung für die Geldzuwendung des Ehemannes berücksichtigungsfähig. Die Möglichkeit eines Unterhaltsverzichts hängt von der Bedingung ab, dass die Ehe tatsächlich geschieden wird. Erst zu diesem Zeitpunkt kann der Verzicht als Gegenleistung berücksichtigt werden.




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