Einkunftsgrenze bei volljährigen Kindern- Welche Dinge mindern die Einkünfte und Bezüge?
Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 23.04.2008
Volljährige Kinder- Wie wird die Einkunftsgrenze gemindert ? Grundsätzlich bekommen Eltern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag in der Einkommensteuererklärung für Ihr Kind. Darüber hinaus ist dies unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Kind ist in Ausbildung) möglich seit dem Jahr 2007 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Hierfür ist aber notwendig, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes pro Jahr die Grenze von EUR 7.680 nicht überschreiten. Liegen die Einkünfte und Bezüge im jeweiligen Kalenderjahr höher, entfällt das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag in der Einkommensteuererklärung für dieses Jahr oder wird das Kindergeld von der Familienkasse zurück gefordert. Seit einigen Jahren umstritten ist, welche Dinge die Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern dürfen. Unstrittig seit längerem ist, dass Werbungskosten und besondere Ausbildungskosten die Grenze mindern. Auch wurde vor einiger Zeit entschieden, dass Beiträge des Kindes zur Sozialversicherung die Einkunftsgrenze mindern, allerdings nur der Arbeitnehmeranteil, falls das Kind eine Beschäftigung ausübt. Die Begründung hierfür ist, dass diese Beträge dem Kind nicht zur Verfügung stehen und deshalb zwangsläufig die Einkunftsgrenze mindern. Weiterhin strittig war, ob auch Lohnsteuerabzugsbeträge sowie weitere Versicherungsbeiträge(z.B. private Rentenversicherung oder Haftpflichtversicherung) ebenfalls die Einkünfte und Bezüge mindern, da auch diese Beträge nicht dem Kind zur Verfügung stünden. Mit BFH-Urteil vom 26.09.2007 wurde dies nun entschieden. Weder Lohnsteuerabzugsbeträge noch Versicherungsprämien teilen das gleiche Schicksal wie die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und dürfen deshalb nicht die Einkünfte und Bezüge mindern. Als Begründung wurde vom BFH angeführt, dass die Lohnsteuer bei der Einkommensteuererklärung erstattet würde, wenn das Kind steuerliche Einkünfte unter dem Grundfreibetrag erziele. Somit liege keine Belastung vor. Bei den Versicherungsprämien handelt es sich um freiwillige Abgaben, die nicht zwingend wie Beiträge zur Sozialversicherung entstünden.
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