Vorläufigkeitsvermerk in Einkommensteuerbescheiden ist nicht hinreichend verständlich
Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 08.05.2008
Das FG Niedersachsen hält Vorläufigkeitsvermerke für nicht hinreichend bestimmt, nicht hinreichend verständlich und nicht hinreichend umfassend formuliert (FG Niedersachsen, Urteil vom 12.12.2007 - 7 K 249/07). In dem Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) hat der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 angefochten. Dieser enthielt einen Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf diverse Grundsatzverfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Bundesfinanzhof (BFH). Dieser Zusatz zum Steuerbescheid wurde dem beklagten Finanzamt von der zuständigen Oberfinanzdirektion (OFD) vorgegeben und entsprechend in eine Vielzahl von Bescheiden im Raum der OFD eingefügt, um eine Vielzahl von Einsprüchen wegen der laufenden Gerichtsverfahren zu vermeiden. Der Kläger hatte den Einkommensteuerbescheid wegen des Vorläufigkeitsvermerks zunächst mit einem Einspruch angegriffen und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens im Hinblick die Vielzahl beim BVerfG und BFH anhängiger Verfahren beantragt. Der Einspruch blieb jedoch erfolglos. Nach § 165 Abgabenordnung (AO) kann die Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten sind; diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem EuGH, dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht ist. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind dabei anzugeben. Das FG hat nun festgestellt, dass der vom Finanzamt (FA) dem Steuerbescheid beigefügte Vorläufigkeitsvermerk nicht hinreichend bestimmt, nicht hinreichend verständlich und nicht hinreichend umfassend formuliert ist. Er lasse Umfang und Grund der Vorläufigkeit nicht hinreichend genau erkennen. Das FG hat daher dem FA auferlegt, den Vermerk neu zu fassen und dem Kläger einen neuen Bescheid zu schicken. Nach Ansicht des Gerichts wähne sich ein steuerlicher Laie in Rechtssicherheit, wenn er den amtlichen Zusatz im Vorläufigkeitsvermerk - "Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich" - lese. Dies stimme aber nicht, da Änderungen nur erfolgen würden, wenn ein Steuergesetz vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt werde, nicht aber, wenn es verfassungskonform ausgelegt werden könne - also keine ausdrückliche Gesetzesänderung erfolge. In diesen Fällen könne effektiver Rechtsschutz nur durch ein Einspruchsverfahren, verbunden mit einer Verfahrensruhe, erreicht werden. Diese Detailkenntnis könne aber von einem Steuerpflichtigen nicht erwartet werden. Auch mittelbare Wirkungen sollten von den neu zu formulierenden Vorläufigkeitsvermerken mitumfasst sein, etwa die Prüfung des Überschreitens von Grenzbeträgen oder die erneute Ausübung von Wahlrechten. Im Übrigen muss der neue Vermerk aus sich heraus verständlich sein. Klarstellungen und/oder Erläuterungen der Vermerke sollten deshalb nicht nur in Verwaltungsschreiben, sondern auch direkt in den Vorläufigkeitsvermerken der Steuerbescheide stehen. Falls dies von der Finanzverwaltung nicht zu leisten sei, müsse auf Vorläufigkeitsvermerke verzichtet werden. Die dann eingehende Vielzahl der Einspruchsverfahren (mit umfassendem Rechtsschutz für die Steuerpflichtigen) sei zu akzeptieren und bis zur endgültigen Klärung verschiedener Rechtsfragen durch oberste Gerichte ruhen zu lassen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das FG die Revision zum BFH zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage Niedersächsischen Finanzgerichts veröffentlicht.
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