Versorgungszusage über Invaliditäts- und Altersrente an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 16.05.2008
Eine GmbH kann ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine sofort unverfallbare Anwartschaft auf eine Altersversorgung zusagen und ihm ein Kapitalwahlrecht einräumen. Allerdings sind verschiedene Bedingungen einzuhalten (BFH, Urteil vom 05.03.2008 - I R 12/07). In einem jüngst vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer 1991 eine Versorgungszusage erteilt, nach der dem Geschäftsführer eine Alters- und Invaliditätsrente zugesagt wurde, ausgelöst durch entweder eine berufsunfähigkeitsbedingte Beendigung der Tätigkeit oder die Vollendung des 65. Lebensjahres. Anstelle der Rente konnte der Geschäftsführer auch eine abgezinste Kapitalabfindung wählen. Das Wahlrecht konnte auch schon vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeübt werden. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus den Diensten der GmbH sollten die erdienten Ruhegehaltsansprüche erhalten bleiben. Schließlich zahlte die GmbH mit der Vollendung des 65. Lebensjahres - wie verlangt - eine Kapitalabfindung aus. Die Tätigkeit als Geschäftsführer wurde von dem Gesellschafter weitergeführt. Die GmbH löste die für die Anwartschaft gebildete Pensionsrückstellung gewinnneutral auf. Dagegen sah das Finanzamt (FA) in der Kapitalabfindung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Die Klage der GmbH dagegen vor dem Finanzgericht (FG) war erfolgreich. Das FA legte die Revision zum BFH ein. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts nun aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Auch er sieht in der Kapitalabfindung der Altersrente - zumindest in Teilen - eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Zusage einer Altersversorgung durch die GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wird dabei vom BFH nicht beanstandet, solange die Gesellschaft nichts zusagt, was sie nicht auch einem Nichtgesellschafter zusagen würde und solange nur im Voraus getroffene Vereinbarungen erfüllt werden. Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Erhalt der Kapitalauszahlung in voller Höhe hält der BFH allerdings wie das FG für eine verdeckte Gewinnausschüttung, da es dem Leitgedanken der Abdeckung eines Versorgungsbedarfs bei Wegfall der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis nicht entspricht. Entsprechend sei bei anderen Mitarbeitern der Klägerin zur Erbringung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch das Ausscheiden aus dem Betrieb Voraussetzung. Durch die gezahlten Gehaltsbezüge nach Auszahlung der Altersversorgung sind Teile der Kapitalabfindung des Geschäftsführers als vGA anzusehen. Daneben trug die Klägerin durch die Weiterbeschäftigung weiterhin das Invaliditätsrisiko für den Geschäftsführer. Auch dies könnte aus Sicht des BFH kritisch zu sehen sein. Außerdem stellte der BFH fest, dass unverfallbare Anwartschaften sich bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nur auf Zeiträume zwischen der Versorgungszusage und der danach erreichbaren Dienstzeit erstrecken dürfen. Der Zeitpunkt des Diensteintritts darf also nicht berücksichtigt werden. Auch hier droht sonst eine anteilige Behandlung als vGA. Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.
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