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Vorlage zur Zinsbesteuerung und zum Strafbefreiungserklärungsgesetz unzulässig




Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 28.05.2008

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Vorlage zur Prüfung der Besteuerung von Zinseinkünften in den Jahren 2000 bis 2002 wegen Begründungsmängeln abgelehnt (BVerfG, Beschluss vom 25.02.2008 - 2 BvL 14/05). Die Besteuerung von Kapitalerträgen war in den letzten Jahren häufig Gegenstand von Gesetzesänderungen. Um Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu entsprechen wurde 1992 der Zinsabschlag eingeführt. Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999 wurden Mitteilungspflichten und die Verwendung der mitgeteilten Daten erweitert. Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurde die Jahressteuerbescheinigung eingeführt. Daneben wurde Steuerhinterziehern ermöglicht, bis zum 31.12.2004 strafbefreit Einkünfte der Vorjahre beim Finanzamt zu erklären. Die derart nacherklärten Einnahmen wurden zur pauschalen Abgeltung aller denkbaren Abzüge lediglich in Höhe von 60% der Steuer unterworfen. Ab dem 01.05.2005 wurde dann zur Verbesserung der Ermittlungsmöglichkeiten gegen Steuersünder das Kontenabrufverfahren eingeführt. Das Finanzgericht Köln ist der Auffassung, dass die Besteuerung von Zinseinkünften für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 aufgrund eines nach wie vor bestehenden strukturellen Vollzugsdefizits gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Außerdem ist es der Ansicht, dass das Strafbefreiungserklärungsgesetz zu einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden gleichheitswidrigen Begünstigung steuerunehrlicher Steuerpflichtiger gegenüber steuerehrlichen Steuerpflichtigen, da diesen die steuerlichen Begünstigungen nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz vorenthalten würden. Das Bundesverfassungsgericht hat bei der Begründung der vorgebrachten Bedenken des Finanzgerichts wesentliche Begründungsmängel festgestellt und die Vorlage daher als unzulässig zurückgewiesen. Es sieht keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage, warum die Vielzahl der Maßnahmen des Gesetzgebers das Vorliegen eines Vollzugsdefizites nicht hindert. Soweit die Vorlage das Strafbefreiungserklärungsgesetz betrifft, fehlt der Vorlage die Erörterung, ob eine relative Schlechterstellung steuerehrlicher Steuerpflichtiger gegenüber der Begünstigung steuerunehrlicher Steuerpflichtiger durch das Strafbefreiungserklärungsgesetz verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein könnte. Das Finanzgericht verkennt, dass das Strafbefreiungserklärungsgesetz nicht das Ziel hatte, die Steuerhinterziehung zu belohnen; es sollte vielmehr einen Anreiz für eine freiwillige Rückkehr in die Steuerehrlichkeit setzen. Daneben hätte diskutiert werden müssen, inwieweit durch das Strafbefreiungserklärungsgesetz die tatsächliche Erhebungssituation bei den Zinseinkünften auch positiv beeinflusst worden sein könnte. Der Beschluss ist auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht.




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