Die Folgen des Erwerbs eines wertlosen Sandvorkommens
Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 28.05.2008
Ein von einem Landwirt erworbenes Sandvorkommen ist steuerlich nicht seinem Betrieb zuzuordnen, wenn er den Bodenschatz nicht selbst ausbeuten wollte (BFH, Urteil vom 24.01.2008 - IV R 45/05). Ein Landwirt hatte Waldgrundstücke zur Ausbeutung von Kies- und Sandvorkommen erworben. Er zahlte als Kaufpreis ca. 43.000 DM für Grund und Boden und ca. 500.000 DM für den Bodenschatz. Eine Bodenabbaugenehmigung für den Bodenschatz lag bereits beim Kauf vor. Die Versuche Abbauunternehmen für den Abbau zu gewinnen blieben jedoch erfolglos, weil sich das Vorkommen als ungeeignet zur Ausbeutung erwies. In der Bilanz seines Betriebes hatte der Landwirt die Anschaffungskosten aktiviert. Auf den Kaufpreis für das Sandvorkommen hatte er eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 486.022 DM vorgenommen. Das Finanzamt ließ die Teilwertabschreibung nicht zu. Die schließlich dagegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht als unbegründet abgewiesen. Auf die Revision des klagenden Landwirtes hatte nun der Bundesfinanzhof (BFH) über den Fall zu entscheiden. Doch auch dessen Entscheidung brachte dem Kläger nicht den erwünschten Erfolg. Der BFH erkennt in dem Sandvorkommen ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Dazu wird ein Bodenschatz, wenn er zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird, wenn also mit seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird, zumindest aber wenn mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist. Damit war auch das Sand- und Kiesvorkommen im Streitfall bereits als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen, denn die Ausbeutung wurde ja bereits entsprechenden Unternehmen angeboten. Diese Eigenschaft ist auch nicht nachträglich durch den nicht erfolgten Abbau entfallen. Allerdings ist der Bodenschatz als Wirtschaftsgut nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zuzuordnen. Es kann sich nicht um notwendiges Betriebsvermögen handeln, weil der Bodenschatz nicht für die Zwecke des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verwertet werden sollte. Auch eine Einordnung als gewillkürtes Betriebsvermögen scheidet aus, weil der Bodenschatz objektiv nicht geeignet ist, dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen und er von Beginn an auch nicht dazu gedacht war. Somit ist der Bodenschatz als Wirtschaftsgut dem Privatvermögen zuzuordnen. Damit ist aber eine Teilwertabschreibung nicht möglich, da diese an die Erfassung eines Wirtschaftsgutes als Betriebsvermögen geknüpft ist. Folglich kann der Kläger seinen Verlust nicht mit dem Fiskus teilen. Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.
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