Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehepartner
Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 28.05.2008
Leistet ein Ehegatte an den anderen Unterhaltszahlungen, kann er diese bis zu einem Betrag von 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgaben absetzen. Dazu ist jedoch erforderlich, dass der unterhaltene Ex-Partner sich verpflichtet, die erhaltenen Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern. In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof - BFH-, Beschluss v. 28.11.2008, Az. XI B 68/07, wurde geklärt, welche Aufwendungen als Unterhaltsleistungen anzusehen sind und deshalb absetzbar sind und welche nicht. Hier die Ergebnisse: Vereinbaren die Ex-Partner, dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen eine Ausgleichszahlung für die durch die Besteuerung der Unterhaltszahlungen entstandenen Steuern erhält, gehört diese Ausgleichszahlung wiederum zu den absetzbaren Unterhaltsleistungen. Rechtsanwaltskosten, die ein Steuerzahler aufwendet, um die Zustimmung seines Ex-Partners zum Sonderausgabenabzug und der korrespondierenden Versteuerung der Unterhaltsleistungen zu erlangen, stellen dagegen keine absetzbaren Unterhaltsleistungen an. Tipp: Der Sonderausgabenabzug für Unterhaltszahlung ist zwar auf 13.805 Euro pro Jahr beschränkt. Wer jedoch an mehrere Ex-Partner Unterhaltszahlungen leisten muss, kann für jeden Unterhaltsempfänger bis zu 13.805 Euro im Jahr den Sonderausgaben zuordnen.
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