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Stehtische und Sonnenschirme führen zur vollen Umsatzsteuer




Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 30.05.2008

Der Verkauf von sofort verzehrbaren Lebensmitteln auf Wochenmärkten kann durch das Aufstellen von Stehtischen und Sonnenschirmen zum vollen Umsatzsteuersatz führen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2008 - 6 K 1108/07). Der Betreiber eines Verkaufsstandes verkaufte auf verschiedenen Wochenmärkten sofort verzehrbare Wurstwaren (z. B. warme Fleischwurst oder Wurstsuppe), die seine Kunden an Ort und Stelle an aufgestellten Stehtischen und Sonnenschirmen verzehren konnten. Die damit erzielten Umsätze versteuerte er nach dem für Lebensmittel geltenden ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Eine Außenprüfung des zuständigen Finanzamtes ergab allerdings, dass es sich bei dem portionierten Verkauf der warmen Lebensmittel um sog. Restaurationsumsätze handele, die nach dem Regelsteuersatz von seinerzeit 16 Prozent versteuert werden müssen. Der Umfang dieser Umsätze musste nun nachträglich geschätzt werden. Gegen die infolgedessen erhobene Nachforderung in Höhe von 4.000 Euro erhob der Imbißunternehmer nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage vor dem Finanzgericht. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte den vom Finanzamt erhobenen Nachforderungsbescheid und wies die Klage ab. So seien Restaurationsumsätze stets durch eine Reihe von Vorgängen gekennzeichnet, die sich nicht nur aus dem Verkauf von Lebensmitteln zum Mitnehmen, sondern auch aus etwaigen weiteren Dienstleistungen ergeben, die den Kunden zum Verzehr an Ort und Stelle einladen. Maßgeblich für den Einzelfall sei insofern stets die Prüfung, ob die Dienstleistungselemente überwiegen. Nach Ansicht des Finanzgerichts habe der Kläger durch das Aufstellen von Stehtischen und Sonnenschirmen eine vom übrigen Marktgeschehen abgetrennte Essatmosphäre geschaffen, die die Marktbesucher motiviert, bei ihm die an Ort und Stelle angebotenen Speisen zu erwerben und sofort zu verzehren. Mithin gelte der volle Umsatzsteuersatz. Um eine Schätzung der Restaurationsumsätze und die damit einhergehenden Ungenauigkeiten zu vermeiden hätte der Kläger die verschiedenen Umsätze getrennt aufzeichnen müssen. Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 07.05.2008.




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