Student muss in Rheinland-Pfalz keine Zweitwohnungssteuer zahlen
Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 02.06.2008
Ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.04.2008 - 6 A 11354/07.OVG). Der Kläger war mit Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung in Landau und mit Nebenwohnsitz in seinem Studienort Mainz gemeldet. Die Stadt Mainz forderte von ihm für die Nebenwohnung Zweitwohnungssteuer in Höhe von 340,00 EUR jährlich. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die von der Stadt Mainz eingelegte Berufung nun ebenfalls zurück und bestätigte damit seinen Eilbeschluss vom 29.01.2007. Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz ist der Ansicht, dass Zweitwohnungssteuer nur erhoben werden kann, wenn für eine weitere Wohnung ein besonderer Aufwand betrieben wird, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und deshalb eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermuten lässt. An dem danach für die Steuererhebung erforderlichen Wohnen in zwei Wohnungen fehle es im Allgemeinen bei Studenten, die in der elterlichen Wohnung melderechtlich ihre Hauptwohnung beibehielten. Denn über die ihnen von den Eltern überlassenen Räumlichkeiten stehe Studenten in der Regel keine tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht zu, so dass sie dort nicht Inhaber einer Erstwohnung im steuerrechtlichen Sinne seien. Deshalb könnten sie am Studienort auch keine zweite Wohnung innehaben. Das Oberverwaltungsgericht hat gegen sein Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Quelle: Pressemeldung des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.05.2008.
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