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Zurechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines volljährigen Kindes




Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 05.06.2008

Verfügen die Eltern über das Konto des Kindes wie über ein eigenes, sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen den Eltern zuzurechnen. Dies gilt auch, wenn das Kind volljährig ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2008 - 5 K 2200/05). Die Kläger hatten u.a. für die Jahre 1993 bis 1998 umfangreiche Wertpapiergeschäfte über die Konten ihrer Kinder abgewickelt. Die hierbei erzielten Kapitalerträge wurden in Absprache mit dem Finanzamt geschätzt und den Eltern zugerechnet, die eine Verfügungsberechtigung über die Konten besaßen. Für das Streitjahr 1999 gaben die Kläger an, die Kapitaleinkünfte der volljährigen Tochter seien ihnen nicht zuzurechnen, da die Kontovollmacht widerrufen worden sei. Dem folgte das Finanzamt nicht und rechnete die geschätzten Erträge der Tochter ebenfalls den Klägern zu. Hiergegen machten diese geltend, dass sie keine Vollmacht für die relevanten Konten der T gehabt hätten. Dies ergebe sich aus einer Bescheinigung der Bank, die sie dem Finanzamt vorgelegt hätten. Auch gebe es keine tatsächliche Vermutung dafür, dass Eltern die Kapitalerträge für Vermögen, das sie ihren Kindern schenkten, für sich verwenden würden. Das Finanzamt müsse ihnen vielmehr eine Steuerumgehungsabsicht nachweisen. Dieser Argumentation folgte das FG Rheinland-Pfalz nicht. Aus den Gesamtumständen des Streitfalls ergebe sich, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen der volljährigen T auch für das Jahr 1999 den Klägern zuzurechnen seien. Zum einen ergebe sich aus der vorgelegten Bankbescheinigung, dass die Kläger im Streitjahr für das Depotkonto der T sehr wohl eine Vollmacht gehabt hätten. Auch habe die T über kein entsprechendes Eigenkapital verfügt, um überhaupt die im Streit befindlichen Kapitaleinkünfte erzielen zu können. Dass die Kläger der T im Wege der Schenkung Gelder in entsprechender Höhe zugewandt hätten, sei zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 03.06.2008.




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