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Steuererklärung auf Diskette ist unzulässig




Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 10.06.2008

Die Abgabe einer Steuererklärung auf einer Diskette ist unzulässig, obwohl die Erklärung mittlerweile auch auf elektronischem Wege möglich ist (FG Saarland, Urteil vom 07.02.2008 - 2 K 2219/06). Der Kläger hatte für die Jahre 2000 und 2001 keine Steuererklärungen abgegeben. Im Jahr 2004 schätzte das Finanzamt daher seine Einnahmen und erließ entsprechende Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide. Gegen diese legte der Kläger Einspruch ein und kündigte entsprechende Erklärungen an. Nachdem dieser Ankündigung jedoch keine Steuererklärungen folgten wies das Finanzamt die Einsprüche im Mai 2006 zurück, woraufhin der Kläger vor dem Finanzgericht des Saarlandes (FG) klagte. Er trug vor, die Schätzungen seien überhöht. Auf einer der Klageschrift beiliegenden Diskette befänden sich seine fehlenden Steuererklärungen. Das FG hat nun festgestellt, dass die angefochtenen Schätzungsbescheide für die Jahre 2000 und 2001 rechtmäßig sind. Die Schätzung des Finanzamtes war angesichts der Untätigkeit des Klägers berechtigt und hält sich auch am unteren Ende des Schätzrahmens. Teilweise wurden die Schätzungen nicht einmal um den üblichen Sicherheitszuschlag erhöht. Es hätte an dem Kläger gelegen, diese Schätzungen durch präzise und überprüfbare Erklärungsangaben zu widerlegen. Solche Angaben habe der Kläger jedoch nicht ansatzweise übermittelt. Nach Ansicht des Gerichts kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen die notwendigen Erklärungen auf Diskette eingereicht zu haben. Es ist gemäß § 150 Abgabenordnung (AO) gesetzlich vorgeschrieben, dass Steuererklärungen grundsätzlich auf den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben sind. Die Erleichterungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente, welche gemäß § 87a AO gelten und im Rahmen des ELSTER-Programms der Finanzverwaltung genutzt werden, gelten für eine Steuererklärung per Diskette nicht. Es ist im Rahmen der Sachverhaltsermittlung generell dem Finanzamt nicht zuzumuten, ein auf einer Diskette befindliches Dokument zu öffnen. Die mit einer solchen Öffnung verbundenen Risiken, wie etwa den Erhalt eines Virus, sind zu groß, als dass die das Finanzamt gehalten sein könnte, auf diese Art der Information zurückzugreifen. Umgekehrt ist es dem Steuerpflichtigen ein Leichtes, das auf der Diskette befindliche Dokument auszudrucken, um seinen Inhalt der Behörde zu vermitteln.




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