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Einbringung von Grundstücken in personenidentische GbR




Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 12.06.2008

Die Einbringung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken in eine personenidentische GbR kann zu AfA führen, wenn Anschaffungsvorgänge vorliegen (BFH, Urteil vom 02.04.2008 - IX R 18/06). Im entschiedenen Fall hatten mehrere Gesellschafter in 1993 eine GbR gegründet, deren Zweck die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz war. Die Gesellschafter besaßen gleichzeitig in unterschiedlicher Zusammensetzung drei vermietete Gebäude. Die GbR erwarb durch Vertrag vom 30.12.1993 sämtliche Miteigentumsanteile an diesen Gebäuden zum Preis von 44,5 Mio DM. Die dazu notwendigen Mittel hatte die GbR durch Bareinlagen ihrer Gründungsgesellschafter erhalten. Sie machte für die Jahre 1994 bis 1996 jeweils Abschreibungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von ca. 1,5 Mio DM jährlich als Werbungskosten zu ihren Vermietungseinkünften geltend. Das Finanzamt lehnte die geltend gemachten Werbungskosten fast in vollem Umfang ab. Einsprüche der GbR führten nur zu unwesentlichen Änderungen der erlassenen Bescheide. Die daraufhin von der GbR angestrengte Klage vor dem Finanzgericht (FG) führte zur Anerkennung von AfA in Höhe von ca. 930.000 DM pro Jahr. Dagegen legte jedoch das Finanzamt Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ein. Die Revision hatte Erfolg. Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das FG zurückverwiesen. Nach Ansicht des BFH sind AfA für Gebäude als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Entscheidend für die Bemessung der AfA sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Gebäude. Genau hier liegt im Streitfall der entscheidende Punkt, denn fraglich ist, ob eine Anschaffung vorliegt. Dazu muss ein Wirtschaftsgut von einer fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht gelangen. Das ist nicht gegeben, wenn Gesellschafter einer GbR Miteigentumsanteile an Grundstücken in eine eigene Gesellschaft einbringen. In diesem Fall liegen insoweit, als die Gesellschafter am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft beteiligt sind, keine Anschaffungsvorgänge vor. Steuerrechtlich kommt es insoweit zu keinem Wechsel des Rechtsträgers, weil die Gesellschafter - weiterhin - als Bruchteilseigentümer der Grundstücke anzusehen sind. Das gilt auch im Streitfall. Die GbR zahlte an ihre Gesellschafter für die Grundstücksanteile nahezu das aus, was sie zuvor als Geldeinlage von ihren Gesellschaftern erhalten hatte. Demnach liegt keine Anschaffung vor soweit der einzelne Gesellschafter nun einen Anteil an der GbR besitzt, der seinem vormaligen Miteigentumsanteil an den Grundstücken entspricht. Steuerrechtlich wird also das Eigentum der GbR auf die Gesellschafter entsprechend der Beteiligung verteilt und mit dem jeweiligen Bruchteilseigentum an den Grundstücken vor dem Verkauf an die GbR verglichen. Bleibt der jeweilige Anteil gleich, liegt keine Anschaffung vor. Anschaffungen liegen nur vor, soweit sich bei manchen Gesellschaftern die Beteiligungen an den Gebäuden durch den Tausch mit der GbR erhöht haben. Damit sind dann nur insoweit Anschaffungskosten vorhanden, die zu AfA berechtigen. Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.




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