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Gebrauchtwagenverkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerbar




Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 16.06.2008

Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt auch in dem Verkauf eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung und ist damit bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 22.04.2008 - IX R 29/06). Der Kläger in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Januar 2001 ein BMW-Cabrio für 58.500 DM gekauft und im Oktober des gleichen Jahres für 53.800 DM - also mit einem Verlust von 4.700 DM - an seine Arbeitgeberin verkauft. Er machte den Verlust in seiner Einkommensteuererklärung neben weiteren Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend. Das Finanzamt ließ einen Abzug jedoch nicht zu. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) mit dem Begehren, den Verlust steuermindernd zu berücksichtigen, blieben ohne Erfolg. Das FG bewertete in seinem Urteil das BMW-Cabrio nicht als "anderes Wirtschaftsgut" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Darunter fielen keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen seien. Der BFH hob dieses Urteil in der Revision auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung wieder an das FG zurück. Der BFH hält die Veräußerung des Cabrios nach den Regeln für private Veräußerungsgeschäfte nämlich für steuerlich berücksichtigungsfähig und damit auch den entstandenen Verlust steuerlich abziehbar.. Bei privaten Veräußerungsgeschäften mit anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten werden die Einkünfte als sonstige Einkünfte besteuert, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Diesen Zeitrahmen hat der Kläger mit dem Kauf und Verkauf des Cabrios nicht überschritten. Die entsprechende Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch nicht ihrem Zweck nach so auszulegen, dass Gegenstände des täglichen Gebrauchs, bei denen keine Wertsteigerungen zu erwarten sind, von der steuerlichen Berücksichtigung auszunehmen sind. Dazu fehle es schon an der zu einer solchen Auslegung notwendigen Gesetzeslücke. Ebenso sei eine solche Auslegung auch verfassungsrechtlich nicht geboten, da kein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege. Demnach sind die Regeln über private Veräußerungsgeschäfte anzuwenden. Der Verlust aus dem Cabrio-Verkauf ist grundsätzlich zu berücksichtigen. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen war, hat es Feststellungen nicht getroffen, die der BFH für eine eigene Entscheidung in der Sache benötigt hätte. Daher verwies der BFH den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 11.06.2008. Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.




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