Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach tatsächlicher Nutzung des Dienstwagens
Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 16.06.2008
Mit zwei Urteilen vom 04.04.2008 (VI R 68/05 und VI R 85/04) hat sich der Bundesfinanzhof zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen geäußert. Wird der geldwerte Vorteile der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend nach der 1 %-Regelung besteuert, so erhöht sich diese Pauschale um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. Für diesen Zuschlag kommt es dem Bundesfinanzhof zufolge darauf an, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird. Dem ersten Urteil (VI R 68/05) lag ein sog. Park-and-Ride-Fall zugrunde, in dem der Kläger, ein Verband, seinem Hauptgeschäftsführer (H) einen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt hatte. Beim Lohnsteuerabzug ermittelte er den Zuschlag nicht auf der Grundlage der Entfernung von der Wohnung des H zur Arbeitsstätte (118 km), sondern nach der Teilstrecke zum nächstgelegenen Bahnhof (3,5 km), weil er davon ausging, dass H von dort aus mit der Bahn zur Arbeitsstätte gefahren war. Das Finanzamt (FA) legte dem Zuschlag die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte zugrunde. Der BFH bestätigte (anders als die Vorinstanz) die vom Kläger vorgenommene Ermittlung des Zuschlags. Er sah den Zweck der Zuschlagsregelung darin, den - überschießenden - pauschalen Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) zu kompensieren, der dem Arbeitnehmer bei Nutzung eines Dienstwagens zustehe, ohne dass dieser eigene Aufwendungen zu tragen habe. Aus der Korrekturfunktion des Zuschlags ergebe sich, dass für den Zuschlag ebenso wie für die Entfernungspauschale nur auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens abzustellen sei. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass H den Dienstwagen für die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte genutzt habe. Dieser könne jedoch durch Vorlage einer auf H ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden. Der BFH verwies den Streitfall zur Nachholung entsprechender Feststellungen an die Vorinstanz zurück. Das zweite Urteil (VI R 85/04) betraf einen Fall, in dem dem Kläger, einem Außendienstmitarbeiter, von seinem Arbeitgeber für Kundenbesuche ein Dienstwagen überlassen wurde, den dieser auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Kläger suchte an einem Arbeitstag in der Woche den Betriebssitz des Arbeitgebers auf. Das FA sah den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte an und erhöhte bei der Veranlagung des Klägers den Bruttoarbeitslohn um den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der BFH beurteilte (ebenso wie die Vorinstanz) den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte, da diesem Ort durch das fortdauernde und wiederholte Aufsuchen gegenüber den Tätigkeitsstätten des Klägers bei den Kundenbesuchen eine hinreichend zentrale Bedeutung zukomme. Im Gegensatz zur Vorinstanz machte er den Ansatz des Zuschlags aber davon abhängig, dass der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wurde. Zur Klärung dieser Frage verwies der BFH die Streitsache an die Vorinstanz zurück. Für die Nutzung des Dienstwagens bestehe ein Anscheinsbeweis, der vom Kläger entkräftet werden könne. Für den Fall, dass der Kläger den Dienstwagen einmal wöchentlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt habe, sei bei der Ermittlung des Zuschlags auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abzustellen und entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Einzelbewertung der Fahrten entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG vorzunehmen. Quelle: Pressemitteilung des Bundsfinanzhofes vom 11.06.2008. Die beiden Urteile VI R 68/05 und VI R 85/04 sind auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.
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