Bundesregierung beschließt Jahressteuergesetz 2009
Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 19.06.2008
Gestern hat das Bundeskabinett das Jahressteuergesetz 2009 beschlossen. Dem Bundesfinanzministerium zufolge sieht das Gesetz u.a. folgende Regelungen vor: Neue Altersgrenze für Kinder bei der Eigenheimzulage: Die Kinderzulage wird weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Die Absenkung der Altersgrenze für Kinder vom 27. auf das 25. Lebensjahr, wie sie das Steueränderungsgesetz 2007 vorsah, bleibt unberücksichtigt. Neue Besteuerung von Ehegatten: Ab dem Jahr 2010 soll für Doppelverdiener-Ehepaare ein "optionales Faktorverfahren" eingeführt werden. Konkret sollen Ehepaare nicht nur die Kombination der Steuerklassen III und V wählen können, sondern gemeinsam nach Steuerklasse IV besteuert werden. Durch das neue Verfahren soll der Splitting-Vorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide verteilt werden. Steuerfreiheit für betriebliche Gesundheitsförderung: Um Arbeitgeber zu ermuntern, künftig noch mehr betriebsinterne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter durchzuführen, sollen diese von der Besteuerung befreit werden. Unternehmen können Buchführung ins Ausland verlegen: Immer mehr Unternehmen sind weltweit tätig. Häufig wäre es da von Vorteil, Buchführungsaufgaben ins Ausland zu verlagern. Dies ist bisher rein rechtlich gesehen nicht möglich. Um Bürokratiekosten zu senken, soll diese Beschränkung aufgehoben und zumindest die Verlagerung der EDV-gestützten Buchführung erlaubt werden. Wirtschaftliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand: Die seit langer Zeit bestehende Verwaltungspraxis bei der steuerlichen Behandlung im Bereich der Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand (sog. steuerlicher Querverbund) wird gesetzlich festgeschrieben. Damit wird entsprechenden Forderungen der Kommunen nachgekommen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs im vergangenen Jahr hatte die bestehende Praxis in Frage gestellt. Praktisch heißt das, dass es weiterhin zulässig ist, die Ergebnisse aus defizitären Bereichen (z.B. öffentlicher Personennahverkehr) mit den Ergebnissen aus gewinnträchtigen Bereichen (z.B. Energieversorgung) zu verrechnen. Steuerbetrug soll besser bekämpft werden können, extremistischen Organisationen sollen finanzielle Vorteile durch Steuerprivilegien genommen werden. Das Jahresteuergesetz 2009 sieht hierzu unter anderem vor: Steuerstraftaten verjähren weniger schnell: Bisher verjährte eine Steuerstraftat bereits nach fünf Jahren. Nun soll dies erst nach zehn Jahren der Fall sein. Ausschluss extremistischer Vereine von der Gemeinnützigkeit: Vereine sollen nur dann als gemeinnützig gelten, wenn sie kein extremistisches Gedankengut fördern. Damit verlieren verfassungsfeindliche Vereine ihre Steuervorteile, sind zum Beispiel nicht mehr von der Gewerbsteuer befreit und müssen künftig den vollen Mehrwertsteuersatz zahlen. Besteuerung von ausländischen Familienstiftungen: Für ausländische Familienstiftungen galt nach § 15 des Außensteuergesetzes schon immer, dass die Erträge der Stiftung den im Inland ansässigen Stiftern oder Begünstigten zuzurechnen sind, d.h. sie erhöhen die Einkünfte der Stifter oder Begünstigten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Stiftung tatsächlich Zuwendungen an den Stifter oder die Begünstigten leistet. Daran soll sich im Grundsatz nichts ändern. Die im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 vorgesehene Änderung des § 15 des Außensteuergesetzes sieht vor, dass die Zurechnung der Erträge der ausländischen Stiftung entfällt, wenn die Stiftung Sitz oder Geschäftsleitung in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und nachgewiesen wird, dass es sich um eine echte Stiftung handelt und nicht um eine Scheinstiftung. Das soll jedoch nicht gelten, wenn mit dem Staat, in dem sich Sitz oder Geschäftsleitung der Stiftung befindet, kein Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke möglich ist. Die Gesetzesänderung ist aufgrund der Rechtsprechung des EuGH notwendig geworden. Die Besteuerung der Zuwendungen der Stiftung bleibt unberührt. Auch soll das deutsche Steuerrecht an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union angepasst werden. Unter anderem sieht das JStG 2009 folgende Änderungen vor: Keine Umsatzsteuer für Heilbehandlungen: Ambulante und stationäre Heilbehandlungen sollen ab dem 01.01.2009 von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit werden. Schulgeld bis Höchstbetrag absetzbar: Wie bisher soll das Schulgeld zu dreißig Prozent als Sonderausgabe abgesetzt werden können, allerdings wird ein steuerlich wirksamer Höchstbetrag von 3.000 EUR eingeführt. Voraussetzung ist des Weiteren, dass die Schule zu einem allgemein bildenden Schul- oder Jahrgangsabschluss führen muss, der von einem Kultusministerium oder der Kultusministerkonferenz in Deutschland anerkannt wird. Auslöser für die Änderung ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Regelung soll rückwirkend ab dem 01.01.2008 gelten). Nach derzeitigem Stand soll das Gesetz das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren am 19.12.2008 durchlaufen haben. Die meisten der o.g. Neuregelungen sollen - soweit nicht anders erwähnt - am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Der Regierungsentwurf des JStG 2009 ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.
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