Umsatzsteuer bei Second-Hand Shops
Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 03.07.2008
Die OFD Frankfurt hat sich in einer Verfügung mit der Behandlung von dem Verkauf von gebrauchter Ware bei Second-Hand Shops beschäftigt. In der täglichen Praxis kommt es vor, dass versucht wird, aus einem Verkauf der gebrauchten Ware eine Vermittlungsleistung zu machen, um nur die Provision der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Hier ist zwischen dem Eigenhandel und dem Verkauf in fremden Namen auf fremde Rechnung zu unterscheiden. Nur die 2. Variante ist eine Vermittlungsleistung. Handelt es sich um eine Vermittlungsleistung, ist An-und Verkauf für den „Verkäufer“ im Laden umsatzsteuerlich neutral. Erst wenn der Verkauf getätigt ist, erhält er seine Provision, die der Umsatzsteuer unterworfen wird. Der „Einlieferer“ der Ware darf dem Händler im Laden unter keinen Umständen die Verfügungsmacht verschaffen, da dies umsatzsteuerlich zu einer Lieferung führt. Nach einem BFH-Urteil aus dem Jahr 2000 haben sich Kriterien heraus kristallisiert, anhand derer man prüfen kann, ob der Verkäufer Eigentümer der Ware wird. Dies sind unter anderem : a) Wer bezahlt die Reinigung der Ware? Reinigt der Einlieferer, ist dies ein Indiz für keine Lieferung. b) Ist der Inhaber des Ladens dem Einlieferer zum Schadensersatz für den Verlust der Ware verpflichtet (z.B. bei Diebstahl), spricht dies ebenfalls gegen eine Lieferung. c) Kann der Ladeninhaber die Ware dem Einlieferer zurück geben, falls ein Verkauf nicht möglich ist, erhärtet sich auch der Begriff der Vermittlung. Sollte eine Lieferung aber trotzdem bejaht werden, kann der Verkäufer aber in den meisten Fällen die Differenzbesteuerung gemäß §25a UStG anwenden, so dass er im Endeffekt auch dann nur Umsatzsteuer auf seinen Gewinn entrichtet.
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