FG Baden-Württemberg: Kosten für die Aufnahme eines Gastlehrers steuerlich abzugsfähig
Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 03.07.2008
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Aufwendungen für die Aufnahme einer Gastlehrerin aus Anlass eines Schüleraustausches in den Haushalt eines Schulleiters als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies teilte das Gericht am 02.07.2008 mit (Urteil vom 08.05.2008; Az.: 14 K 218/02). Sachverhalt Geklagt hatte der Schulleiter eines Gymnasiums, der im Rahmen eines Schüleraustausches mit einer Schülergruppe aus Israel eine Gastlehrerin in seinem Haushalt untergebracht und verköstigt hatte. Darum hatte ihn der vorherige Schulleiter gebeten, der den Austausch in die Wege geleitet hatte. Kosten für die Unterbringung wurden seitens der Schule nicht erstattet. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger für die Unterbringung und Verpflegung der Gastlehrerin sowie für zusätzliche Fahrten Aufwendungen in Höhe von 516 DM als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese nicht an. FG: Aufwendungen sind durch Schulleitertätigkeit veranlasst Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht und entschied, dass die Aufwendungen für die Aufnahme der Gastlehrerin als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig seien. Die Aufwendungen seien objektiv durch die berufliche Tätigkeit des Klägers als Schulleiter des Gymnasiums veranlasst. Ohne seine Ernennung zum Leiter dieser Schule wenige Wochen vor dem Besuch der israelischen Schülergruppe wäre es nicht zur Aufnahme der Gastlehrerin in den Familienhaushalt des Klägers gekommen. Die Aufwendungen seien vom Kläger auch subjektiv zur Förderung seines Berufs als Gymnasiallehrer und Schulleiter erbracht worden. Hätte der Kläger der Bitte des früheren Schulleiters nicht entsprochen, wäre bei diesem sowie bei den Lehrern und Schülern aus Israel und seiner Schule und bei der vorgesetzten Schulbehörde der Eindruck entstanden, der Kläger zeige kein Interesse an dem Schüleraustausch und sei nicht bereit, diesen zu fördern. Das hätte für den Kläger einen schlechten Start als neuer Schulleiter bedeutet. Förderung des Schüleraustausches entspricht dem Auftrag des Schulleiters Wie sich aus dem Erlass des Kultusministeriums vom 06.10.2002 ergebe, messe das Kultusministerium schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts - insbesondere dem Schüleraustausch mit dem Ausland - bei der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben der Schule eine besondere Bedeutung zu. Es entspreche dem Auftrag des Klägers als Schulleiter und insbesondere seinem Bildungsauftrag als Gymnasiallehrer für das Fach Ethik, den Schüleraustausch mit Israel zu fördern und dabei beispielgebend auch persönliche finanzielle Opfer zu bringen. Die berufliche Veranlassung sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Aufwendungen keine Auswirkungen auf die Höhe des konkreten Arbeitslohns hatten. Private Motive des Klägers für die Aufnahme der Gastlehrerin seien allenfalls von untergeordneter Bedeutung gewesen. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Betroffene sollten sich auf die Entscheidung des FG berufen. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 3. Juli 2008.
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