PKW-Besteuerung von Geländefahrzeugen mit über 2,8 t Gewicht ab 1. Mai 2005 verfassungsgemäß
Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 07.07.2008
Bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ist allein anhand von Bauart und Einrichtung zu beurteilen, ob sie als PKW oder LKW zu besteuern sind (BFH, Urteil vom 09.04.2008 - II R 62/07). Bis zum 30. April 2005 erfolgte die Einstufung von Fahrzeugen als PKW oder als LKW bei der Kraftfahrzeugsteuer unter Heranziehung von § 23 Abs. 6a StVZO. Dieser Paragraf bestimmte, dass Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 2,8 t als PKW zu behandeln sind, solange sie nicht mehr als insgesamt neun Sitzplätze haben. Im Umkehrschluss ergab sich daraus, dass KfZ mit einem höheren Gewicht als 2,8 t als LKW zu einzustufen waren. Eine Einordnung als LKW führte bei der Bestimmung der Kraftfahrzeugsteuer zu einem weit günstigeren jährlichen Steuerbetrag, als es bei einer Einordnung als PKW der Fall gewesen wäre. Mit Wirkung ab dem 1. Mai 2005 wurde der § 23 Abs. 6a StVZO jedoch aufgehoben. Im Streitfall ging es darum, ob die ab dem 1. Mai 2005 erfolgte Besteuerung als PKW für einen Toyota Landcruiser mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.960 kg zulässig ist, obwohl dieser zuvor über Jahre hinweg als LKW besteuert wurde. Durch die neue Einordnung als PKW stieg die jährliche Kfz-Steuer für das Fahrzeug von 172 EUR auf 1.578 EUR. Dagegen wehrte sich der Halter des Fahrtzeugs und klagte vor dem Finanzgericht (FG) erfolglos gegen die höhere Steuerfestsetzung. Auch die Revision des Klägers wurde nun vom Bundesfinanzhof (BFH) zurückgewiesen. Nach Ansicht des BFH gilt seit Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt. Danach sei der Geländewagen des Klägers schon vom Finanzgericht zutreffend als PKW eingestuft worden. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nach Ansicht des BFH nicht berufen. Der Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO und die sich daraus ergebenden Folgen für die Kraftfahrzeugsteuer erfassen zwar auch Fahrzeuge, die schon vor der Gesetzesänderung zugelassen waren; dabei handelt es sich jedoch um eine verfassungsrechtlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung), die unter Berücksichtigung der vergleichsweise geringen Intensität des in der Steuererhöhung liegenden Eingriffs durch die Interessen des Staates und des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.
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