Kein Nachweis haushaltsnaher Dienstleistungen nur durch Vorlage einer Barquittung
Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 28.07.2008
Für den Nachweis einer haushaltsnahen Dienstleistung reicht es nicht aus, wenn der Auftraggeber belegen kann, dass die Dienstleistung bar bezahlt worden ist (FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 15 K 3449/06 E). Der Rechtstreit vor dem Finanzgericht Münster (FG) drehte sich um Fensterreinigungskosten in Höhe von 557 EUR. Der Kläger machte diese Kosten in seiner Einkommensteuererklärung als Aufwendung für haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Er begehrte damit eine Ermäßigung seiner Einkommensteuer um 20 % seiner Aufwendungen, also ca. 110 EUR. Zum Nachweis legte er eine undatierte Barquittung des Gebäudereinigers vor, der die Dienstleistung erbracht hatte. Das Finanzamt (FA) war der Auffassung, dass es nach dem Gesetzeswortlaut erforderlich sei, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstitutes nachweist. Werden diese Belege nicht vorgelegt, könnten die Aufwendungen nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Das Gericht hat die Auffassung des Finanzamts nun bestätigt. Die entsprechende Vorschrift im Einkommensteuergesetz (§ 35a Abs. 2 EStG) sei in dieser Ausgestaltung geschaffen worden, um Schwarzarbeit zu verhindern. Es sollte gerade die Barzahlung von der steuerlichen Anerkennung ausgeschlossen werden, da nach der Lebenserfahrung die Entlohnung von Schwarzarbeit regelmäßig durch Barzahlungen erfolgt. Eine Barquittung reiche damit aber genau für die Erfüllung des Gesetzeszweckes nicht aus. Diese typisierende Betrachtung ist auch zulässig. Die Geltendmachung der haushaltnahen Dienstleistungen ist ein Massenphänomen, das die Festlegung von eindeutigen, leicht nachprüfbaren Nachweisvoraussetzungen für die Nachvollziehbarkeit der Zahlungsvorgänge rechtfertigt, weil dies dem Gesetzeszweck dient. Das Urteil des FG Münster ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
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