Fahrtenbuch auch bei kleinen Mängeln noch anzuerkennen
Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 28.07.2008
Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind (BFH, Urteil vom 10.04.2008 - VI R 38/06). Wird Arbeitnehmern vom Arbeitgeber ein PKW überlassen, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn mit dem Firmenwagen private Fahrten erledigt werden. Nutzt ein Unternehmer seinen Firmenwagen für private Zwecke, so handelt es sich dabei um eine Nutzungsentnahme, die den Gewinn nicht mindern darf. Für die Ermittlung der Höhe des privaten Nutzungsvorteils gibt es in beiden Fällen zwei Methoden. Entweder wird pauschal ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs angesetzt oder der Arbeitnehmer / Unternehmer führt ein Fahrtenbuch. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss bezüglich der beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Kfz enthalten. Die Höhe des Arbeitslohnes des Arbeitnehmers aus der Fahrzeugnutzung lässt sich dann berechnen, indem die laufenden Kosten des Fahrzeugs nach den privat und beruflich bedingten Nutzungsanteilen aufgeteilt werden. Im vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall stellte eine GmbH ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung, das diese auch privat nutzen durfte. Über die mit dem jeweiligen Dienstwagen unternommenen Fahrten wurden Aufzeichnungen in Fahrtenbüchern geführt. Nach einer den streitigen Zeitraum betreffenden Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH vertrat das Finanzamt (FA) die Ansicht, die Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern seien nicht ordnungsgemäß. Es ermittelte den geldwerten Vorteil daher nach der sog. 1 %-Regelung und nahm die GmbH entsprechend in Haftung. Der BFH entschied nun, dass ein Fahrtenbuch anzuerkennen ist, wenn die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar sein. Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann, führen kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist. Danach schaden einzelne Unklarheiten bei einer ansonsten über einen längeren Zeitraum beanstandungsfreien Fahrtenbuchführung der Anerkennung nicht. Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.
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