Betriebsraum im ehelichen Haus: Die stillen Reserven sind nur zur Hälfte steuerpflichtig
Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 28.07.2008
Nutzt ein Ehegatte einen Kellerraum des im Miteigentum der Eheleute stehenden Hauses als Lagerraum für seine Praxis, so erhöhen die darauf entfallenden stillen Reserven den Gewinn bei Veräußerung der Praxis nur zur Hälfte (BFH, Urteil vom 29.04.2008 - VIII R 98/04). Im Urteilsfall hatte ein Arzt den Kellerraum eines Einfamilienhauses als Lagerraum für seine urologische Praxis genutzt. Das von ihnen bewohnte Haus hatten die Kläger - der Arzt und seine Ehefrau - mit Darlehensmitteln je zur Hälfte erworben. Schuldner der Darlehen waren beide Eheleute. Die Zins- und Tilgungsleistungen wurden jedoch allein von dem Kläger aufgebracht. Im Streitjahr veräußerte der Kläger seine Arztpraxis. Das Finanzamt erhöhte den von ihm erklärten Veräußerungsgewinn um die auf den Lagerraum entfallenden stillen Reserven, da der anteilige hälftige Miteigentumsanteil des Klägers und auch der Klägerin notwendiges Betriebsvermögen darstellten. Der BFH kam dagegen zu dem Ergebnis, dass der Kläger die stillen Reserven des Lagerraums nur zur Hälfte zu versteuern hat. Dies gelte auch dann, wenn er allein die Anschaffungskosten des Einfamilienhauses und die laufenden Grundstücksaufwendungen getragen habe. Der Anteil des Klägers an dem betrieblich genutzten Kellerraum nebst anteiligem Grund und Boden gehörte zu dessen Betriebsvermögen, womit die darauf entfallenden stillen Reserven seinen Veräußerungsgewinn zwingend erhöhen. Der auf die Klägerin entfallende hälftige Anteil des Lagerraums hätte dem Kläger nur zugerechnet werden können, wenn er insoweit wirtschaftlicher Eigentümer gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall, weil dem Kläger nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte gegen seine Ehefrau kein Anspruch auf Ersatz des hälftigen Verkehrswerts des Kellerraums zustehe. Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.
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