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Schüleraustausch: Kosten für die Aufnahme eines Gastlehrers abzugsfähig




Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 28.07.2008

Aufwendungen für die Aufnahme einer Gastlehrerin in den Haushalt eines Schulleiters anlässlich eines Schüleraustausches sind abzugsfähige Werbungskosten (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2008 - 14 K 218/02). Der Kläger ist Schulleiter eines Gymnasiums. Im Rahmen eines Schüleraustausches fand ein Besuch einer Schülergruppe aus Israel in Z statt. Der vorherige Schulleiter hatte den Besuch in die Wege geleitet und den Kläger gebeten, während des Besuchs eine Gastlehrerin in seinem Haushalt unterzubringen, was dieser auch tat. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger für die Unterbringung und Verpflegung der Gastlehrerin sowie für zusätzliche Fahrten Aufwendungen in Höhe von damals 516 DM als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese nicht an. Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht und entschied, dass die Aufwendungen für die Aufnahme der Gastlehrerin als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig seien. Die Aufwendungen seien objektiv durch die berufliche Tätigkeit des Klägers als Schulleiter des Gymnasiums veranlasst. Ohne seine Ernennung zum Leiter dieser Schule wenige Wochen vor dem Besuch der israelischen Schülergruppe wäre es nicht zur Aufnahme der Gastlehrerin in den Familienhaushalt des Klägers gekommen. Die Aufwendungen seien vom Kläger auch subjektiv zur Förderung seines Berufs als Gymnasiallehrer und Schulleiter erbracht worden. Hätte der Kläger der Bitte des früheren Schulleiters nicht entsprochen, wäre bei diesem sowie bei den Lehrern und Schülern aus Israel und seiner Schule und bei der vorgesetzten Schulbehörde der Eindruck entstanden, er zeige kein Interesse an dem Schüleraustausch und sei nicht bereit, diesen zu fördern. Das hätte für den Kläger einen schlechten Start als neuer Schulleiter bedeutet. Wie sich aus dem Erlass des Kultusministeriums vom 6. Oktober 2002 ergebe, messe das Kultusministerium schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts - insbesondere dem Schüleraustausch mit dem Ausland - bei der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben der Schule eine besondere Bedeutung zu. Es entspreche dem Auftrag des Klägers als Schulleiter und insbesondere seinem Bildungsauftrag als Gymnasiallehrer für das Fach Ethik, den Schüleraustausch mit Israel zu fördern und dabei beispielgebend auch persönliche finanzielle Opfer zu bringen. Die berufliche Veranlassung sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Aufwendungen keine Auswirkungen auf die Höhe des konkreten Arbeitslohns habe. Private Motive des Klägers für die Aufnahme der Gastlehrerin seien allenfalls von untergeordneter Bedeutung gewesen. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Quelle: Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg vom 02.07.2008. Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Baden-Württemberg (www.justiz.baden-wuerttemberg.de) veröffentlicht.




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