FG Münster: Doppelte Belastung von Baukosten mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer ist mit EU-Recht vereinbar
Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 28.07.2008
Werden Baukosten mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer belastet, so verstößt das nach Ansicht des Finanzgerichts Münster nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (FG Münster, Urteil vom 19.06.2008 - 8 K 4414/05 GrE). Beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) liegt derzeit eine Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichtes (FG) zur Doppelbelastung von Baukosten mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer. Nach bisheriger Rechtsprechung deutscher Steuergerichte wird Grunderwerbsteuer auf den Kauf eines Grundstücks und zusätzlich auf die Baukosten für ein zu errichtendes Haus auf diesem Grundstück fällig, sofern im Grundstückskauf- und Bebauungsvertrag ein "einheitliches Vertragswerk" zu sehen ist. Das Pikante daran: Die Errichtungskosten für das Haus unterliegen auch der Umsatzsteuer. Die Baukosten werden also zweifach besteuert. Hierin liegt nach der Rechtsauffassung des Niedersächsischen FG aber ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot, weshalb nun der EuGH die entsprechende Vorlage zu prüfen hat. Das FG Münster teilt die Bedenken der Richterkollegen aus Niedersachsen offenbar nicht. Im Streitfall erwarben die Kläger von einer Kommune ein unbebautes Grundstück mit Bauverpflichtung. Kurze Zeit später schlossen sie mit einer von der Kommune beherrschten Baugesellschaft einen Werkvertrag über die Bebauung des Grundstücks mit einem Reihenhaus. Umsatzsteuerfrei war lediglich die Anschaffung des Grundstücks, dort fiel nur Grunderwerbsteuer an. Die Gebäude-Herstellungskosten wurden mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer belastet. Nach Ansicht der Münsteraner Richter hat das Finanzamt zu Recht angenommen, dass ein einheitliches Vertragswerk vorliegt, da zwischen Grundstückskauf- und anschließendem Bebauungsvertrag ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang bestanden habe. Dieser Zusammenhang rechtfertige es, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes auch die Gebäude-Herstellungskosten mit Grunderwerbsteuer zu belasten. Entgegen der Ansicht des Niedersächsischen FG bestünden auch keine europarechtlichen Bedenken gegen die doppelte Belastung der Baukosten mit Grunderwerbsteuer einerseits und Umsatzsteuer andererseits, denn das Mehrwertsteuer-Mehrfachbelastungsverbot aus Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verbiete lediglich zusätzliche die Erhebung einer Steuer, die mit der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer im Wesentlichen identisch sei. Die Grunderwerbsteuer trage jedoch nicht den Charakter einer "Sonderumsatzsteuer". Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Das Urteil des FG Münster ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht. Der Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen zum EuGH ist auf der Homepage des FG Niedersachsen veröffentlicht. Lesen Sie dazu auch unsere News vom 15.04.2008.
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