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Zahlungen der Versicherung mindern steuerlich berücksichtigungsfähige Werbungskosten




Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 29.07.2008

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.05.2008 - 3 K 1699/05 mindern Versicherungszahlungen nach einem KFZ-Unfall die steuerlich berücksichtigungsfähigen Werbungskosten. Der Kläger hatte im Jahr 2001 einen PKW für einen Preis von rund 52.000 DM erworben. Für die Fahrten zur Arbeitsstätte machte er die Entfernungspauschale bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Aufgrund eines selbst verschuldeten Unfalls auf dem Weg zur Arbeitsstätte wurde das KFZ so schwer beschädigt, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten von rund 23.000 EUR den Wiederbeschaffungswert von rund 20.500 EUR bei einem Restwert von rund 9.000 EUR überschritten. Die Versicherung leistete an den Kläger eine Entschädigung i.H.v. rund 11.500 EUR, die sie aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert errechnete. In seiner Einkommensteuererklärung 2003 machte der Kläger einen Betrag in Höhe von rund 8.800 EUR bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Diesen Betrag hatte er in der Weise errechnet, dass er - neben anderen, hier nicht streitigen Unfallkosten - die Differenz des Zeitwertes vor und nach dem Unfall ohne Berücksichtigung der Versicherungsleistung ansetzte. Demgegenüber lehnte das Finanzamt den begehrten Werbungskosten-Abzug mit der Begründung ab, nach Berücksichtigung der Versicherungsleistung verblieben aus steuerlicher Sicht keine abzugsfähigen Kosten. Mit der dagegen bei dem FG Rheinland-Pfalz angestrengten Klage machte der Kläger u.a. geltend, die Versicherungsleistung dürfe nicht gegen gerechnet werden. Die Beiträge für die private Vollkaskoversicherung seien ausschließlich aus dem Privatvermögen gezahlt worden. Da diese Beiträge steuerlich nicht geltend gemacht werden könnten, seien auch die Ersatzleistungen steuerlich nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen gelte die Kilometerpauschale neben Betriebsstoffen und Abnutzung des KFZ nur die Pflichtversicherung ab. Daraus ergebe sich, dass diese freiwillige Versicherung in der Pauschale nicht berücksichtigt sei. Von der Versicherung seien keine Nutzungskosten, sondern die Anschaffungskosten ersetzt worden. Diese könnten steuerlich nicht geltend gemacht werden, also sei die Erstattung auch nicht zu berücksichtigen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte u.a. aus, Entschädigungen aus privaten Versicherungen müssten für sich gesehen grundsätzlich nicht zu steuerbaren Einnahmen führen. Eine andere Beurteilung ergibt sich jedoch dann, wenn das versicherte Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften eingesetzt werde und das Wirtschaftsgut damit dem Einkünftebereich zuzurechnen sei, denn die Entschädigung durch die Versicherung ersetze die Werbungskosten. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob die gezahlten Versicherungsprämien selbst als Werbungskosten geltend gemacht oder berücksichtigt worden seien oder nicht. Im Hinblick auf das Leistungsfähigkeitsprinzip sei danach die Versicherungsleistung im vollen Umfang auf die entstandenen Unfallkosten anzurechnen. Die durch den Unfall eingetretene Wertminderung müsse der Kläger aufgrund der Zahlung der Versicherung nicht tragen, der Kläger stehe wegen der Versicherungsleistung von rd. 11.500 EUR wirtschaftlich gesehen nicht schlechter, als in der Situation, in der er sich vor dem Unfall befunden habe. Der Kläger habe als nichtselbstständig Tätiger nicht wie ein selbstständiger Betriebsinhaber Bücher geführt. Daher könne er auch nicht die Anschaffungskosten seines KFZ periodengerecht im Wege der AfA (Abschreibung für Abnutzung) abschreiben, bzw. einen Restbuchwert als Verlust geltend machen. Die Kosten, die durch die dienstliche Benutzung seines KFZ zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden seien, habe er durch den Ansatz der Kilometerpauschale geltend gemacht. Darin sei die gewöhnliche AfA enthalten. Die Inanspruchnahme der Pauschbeträge schließe es aus, später unabhängig davon noch eine besondere Berechnung der AfA vorzunehmen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 24.07.2008.




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