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Finanzbehörden weisen Einsprüche gegen Soli-Zuschlag einheitlich zurück




Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 04.08.2008

Einsprüche, die wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 eingelegt wurden, hat die Finanzverwaltung durch Allgemeinverfügung vom 22.07.2008 zurückgewiesen. Mit einer Allgemeinverfügung vom 22.07.2008 haben die obersten Finanzbehörden der Länder derzeit anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Diese Entscheidung betrifft die Einsprüche, mit denen die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 geltend gemacht wird. Entsprechendes gilt für am 22.07.2008 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags. Die Allgemeinverfügung ist im Gegensatz zu einem individuellen Einspruchsbescheid an eine Vielzahl von Empfängern gerichtet, um Einspruchsverfahren mit weniger Aufwand für die Verwaltung zu bescheiden. Für den Steuerpflichtigen ergibt sich daraus Folgendes: Über seinen Einspruch wird entschieden, er erhält aber keinen individuellen Einspruchsbescheid. Will er weiter in der Sache gegen die Entscheidung der Behörde vorgehen, ist Klage vor dem Finanzgericht zu erheben, allerdings gilt hier eine lange Klagefrist von einem Jahr ab Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt. Die Allgemeinverfügung ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.




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