Änderung der Steuerklasse für mehr Elterngeld
Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 26.08.2008
Die Änderung der Lohnsteuerklasse mit dem Hintergrund, mehr Elterngeld zu erhalten, muss nach Urteilen der Sozialgerichte Dortmund und Augsburg bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt werden. Eltern erhalten für nach dem 01.01.2007 geborene Kinder Elterngeld für einen Zeitraum von bis zu 14 Monaten. Dieses berechnet sich bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach dem Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt von demjenigen Elternteil, der seine berufliche Tätigkeit für den Bezugszeitraum nicht ausübt. Es beträgt 67 % des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils. Um ein höheres Kindergeld zu erhalten, kommt es in manchen Fällen vor, dass der betreuende Elternteil, obwohl er geringere Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis bezieht als der andere Ehegatte, in die günstigere Steuerklasse III wechselt. Somit erhält er dann ein höheres Nettoeinkommen. Der besser verdienende Ehegatte ist zunächst schlechter gestellt als vorher, da er einen höheren Lohnsteuerabzug durch die ungünstigere Steuerklasse V hat. Er kann sich die zuviel einbehaltenen Lohnsteuern dann aber im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückholen. Laut einer Richtlinie des Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ/204) soll ein solcher Steuerklassenwechsel in die Steuerklasse III (für den anderen Ehegatten gilt dann die Steuerklasse V), der klar nur dem Erhalt eines höheren Elterngeldes dient, rechtsmissbräuchlich sein und daher nicht anerkannt werden. Zu diesem Aspekt haben zwei Sozialgerichte in Fällen entschieden, in denen die Elterngeld-Stellen sich an diese Anweisung gehalten und ein Elterngeld auf der Basis des Nettoeinkommens vor dem Steuerklassenwechsel berechnet hatten. Die Sozialgerichte Dortmund (Urteile vom 28.07.2008, Az: S 11 EG 8/07 und S 11 EG 40/07) und Augsburg (Urteil vom 08.7.2008, Az: S 10 EG 15/08) gaben den Klägern Recht und bestimmten, dass das Elterngeld nach dem zeitweise durch den Steuerklassenwechsel höheren Nettoeinkommen zu berechnen sei. Die Handhabung, wie sie die Anweisung des Bundesfamilienministeriums fordert, widerspreche der gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber habe nämlich trotz Kenntnis von der Gestaltungsmöglichkeit keine Regelung zum Ausschluss einer solchen Gestaltung getroffen. Daher dürfe nicht "hintenherum" eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Einschränkung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden.
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